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Autos, Motorräder, Fahrräder, Fußgänger — wo ist die Ordnung im Straßenverkehr? Manchmal verwirren Schilder, manchmal werden sie ignoriert und oft fehlt einfach die Kenntnis, weil die Fahrprüfung schon so lange her ist oder nie eine gemacht wurde.
StVU.info will helfen, diese Straßenverkehrsunordnung zu lindern. In kurzen Artikeln finden Sie auf dieser Seite Erklärungen, aber auch Meinungen und Tipps, wie sich der Stress auf der Straße, dem Radweg oder dem Fußweg vermindern lässt.
Diese Folge ist ein Plädoyer für den „Zebrastreifen“. Weitere Folgen finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
In Geschäftsstraßen, in der Umgebung von Schulen und öffentlichen Gebäuden, rings um Parks – überall, wo viele Fußgänger unterwegs sind, müssen sie Fahrbahnen kreuzen. Oft werden in diesen Umgebungen Fahrbahnen mit Verkehrsbeschränkungen versehen, um Fußgängern die Querung zu erleichtern: Tempo-30-Zonen, lokale Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrradstraßen usw. Dann fahren die Autos und Fahrräder zwar (hoffentlich) langsamer, aber man muss immer noch (manchmal länger) auf eine Lücke warten, bis man die Straße kreuzen kann. Wo Querungen trotzdem schwierig sind, bauen die Straßenverwaltungen gern Querungshilfen wie Mittelinseln oder Anforderungsampeln.
Dabei hat die Straßenverkehrsordnung für diesen Zweck ein ganz einfaches Hilfsmittel vorgesehen: das Verkehrszeichen 293, offiziell bezeichnet als „Fußgängerüberweg“, gemeinhin bekannt als „Zebrastreifen“. Die Bezeichnung „Verkehrszeichen“ steht hier nicht für ein Schild neben der Fahrbahn, sondern für ein Zeichen auf der Fahrbahn, nämlich weiße breite Linien quer zur Gehrichtung der Fußgänger.
Die Regeln an einem Zebrastreifen sind eindeutig: Fußgänger haben absoluten Vorrang vor Autos und Fahrrädern. Schon wenn ein Fußgänger nur den Anschein macht, den Zebrastreifen benutzen zu wollen, müssen die Fahrzeuge ihn sofort durch lassen. Lediglich eine Straßenbahn braucht nicht zu halten, wobei Zebrastreifen über Straßenbahnschienen ausgesprochen selten sind, da sie hier und auf Busspuren nach den Verwaltungsvorschriften gar nicht zugelassen sind. Der Zebrastreifen ist also für Fußgänger eine feine Sache und entspricht einer immer Grün zeigenden Ampel.
Tipp für Fußgänger: Auch wenn man als Fußgänger uneingeschränkten Vorrang genießt, ist es gesünder, sich vor dem Betreten der Straße zu vergewissern, dass man gesehen wurde.
Auch für den Fahrzeugverkehr ist die Bedeutung absolut einsichtig, selbst die Zusatzregeln, dass ein vor einem Zebrastreifen wartendes Auto nicht überholt werden darf (logisch) und dass man drauf und 5m davor nicht halten darf (noch logischer).
Tipp für Auto- und Fahrradfahrer: Verlangsamen Sie deutlich ihr Tempo, wenn Sie einen Fußgänger am Zebrastreifen sehen. Überholen Sie keinen Vordermann, nur weil der langsamer wird oder stehen bleibt. Auch im Stau müssen Sie Zebrastreifen freihalten.
Obwohl Fußgängerüberwege einfach und logisch sind, fällt auf, dass Zebrastreifen in Deutschland ausgesprochen selten sind. Das ist sicherlich mit ein Grund, weshalb Auto- oder Radfahrer trotz der logischen Regeln Schwierigkeiten mit Fußgängerüberwegen haben.
Im Ausland ist das teilweise deutlich anders. Schweizer und Belgier sind beispielsweise an Zebrastreifen gewöhnt. Dort ist fast jede Kreuzung mit Fußgängerüberwegen auf allen vier Kreuzungsarmen versehen. Fußgänger treten an den Bordstein, und alle Autos bleiben sofort stehen. Es ist beeindruckend, mit welcher Selbstverständlichkeit im Wald von Tervuren ein Zebrastreifen die Nationalstraße 3 kreuzt, den Zubringer zum Brüsseler Autobahnring. Zwei Fahrspuren in jede Richtung, es quert lediglich ein Wanderweg, aber eine Temporeduzierung von 70km/h auf 50km/h und ein paar weiße Striche auf der Fahrbahn reichen, damit Wanderer die Straße sicher überqueren können. Und es funktioniert!
In Deutschland hingegen sorgen Regelungswut und ein grobes Missverstehen der Vorschriften dafür, dass Zebrastreifen eine Ausnahme darstellen. Insbesondere wird gern behauptet, Zebrastreifen seien aufwändig und teuer sowie in Tempo-30-Zonen und in Fahrradstraßen verboten. Diesen Gerüchten wollen wir einmal auf den Grund gehen.
Was ist aufwändig und teuer, wenn das Zeichen 293 aus einer einfachen Fahrbahnmarkierung besteht: breite Striche, 3-4m lang, 50cm breit? Nichts. Aufwändig ist das Drumherum, das in die Regelungen hineininterpretiert wird.
Beispielsweise ist da das Verkehrszeichen 350. Das ist ein Verkehrsschild mit der Bedeutung „Hier ist ein Fußgängerüberweg“. Die Verwaltungsvorschriften für Fußgängerüberwege verlangen, dass es neben jedem Zebrastreifen steht, der sich nicht an einer „wartepflichtigen Zufahrt“ befindet. Die entsprechenden Richtlinien R-FGÜ wollen es sogar auf beiden Straßenseiten und gegebenenfalls noch einmal über der Fahrbahn, dann aber bitte auch innenbeleuchtet.
Das ist im Wald von Tervuren sicherlich sinnvoll sowie überall dort, wo man nicht unbedingt mit einem Fußgängerüberweg rechnet, beispielsweise an einer Schulbushaltestelle zwischen Feldern. In einer Geschäftsstraße jedoch, in der Nähe von Schulen und Parks oder überall sonst, wo erhöhter Fußgängerverkehr existiert, muss man von einem Autofahrer erwarten, dass er stets mit einem Zebrastreifen rechnet. Auf das Parkverbot auf einer Sperrfläche (Zeichen 298) oder das Überholverbot an einer durchgezogenen Linie (Zeichen 295) wird doch auch nicht mit einem zusätzlichen Schild hingewiesen. Verkehrsregeln wie „rechts vor links“ oder das Parkverbot auf Straßenbahnschienen funktionieren sogar ganz ohne Schilder.
Die Autoren der Satiresendung extra3 (NDR) zeigten in ihrer Rubrik „Der reale Irrsinn“ 2019 eine Kreuzung in München mit sage und schreibe 32(!) Zeichen 350. [Link zum Beitrag: https://www.youtube.com/watch?v=VBgjDIJP2mA]
Ohne die berechtigte Fürsorge für Fußgänger klein reden zu wollen, aber nicht nur der Planer dieser Kreuzung, sondern auch die Autoren der Richtlinie scheinen zu einem Personenkreis zu gehören, der auch am Schreibtisch Sturzhelm und Knieprotektoren tragen muss.
Die weißen Striche auf der Fahrbahn sind das Verkehrszeichen – und überall wo Fußgängerverkehr ist, muss man mit einem Zebrastreifen rechnen. Punkt. Auf einem Fußgängerüberweg hat der Fußgänger absoluten Vorrang, und wo dies nicht klappt, müssen die Ordnungsbehörden solange Bußgelder verteilen, bis auch der letzte Auto- und Radfahrer begriffen hat, dass ein Zebrastreifen dasselbe ist wie ein Vorfahrt-achten-Schild. Das Bußgeld beträgt übrigens 80€, wenn man mit dem Auto unterwegs ist, bei Radfahrern die Hälfte. Bei Gefährdung eines Fußgängers wird das Bußgeld noch erhöht. Bei rücksichtslosem Verhalten handelt es sich nach §315c StGB sogar um eine Straftat, die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft wird.
Tipp: Verstöße gegen die Verkehrsregeln am Zebrastreifen sind teuer, weil dort unbedingter Schutz der Fußgänger gilt.
Hinweisschilder wie Zeichen 350 sind sinnvoll, wo man nicht mit einem Zebrastreifen rechnet oder wo eine Verdeutlichung angebracht ist. Auch das durch eine durchgezogene Linie ausgedrückte Überholverbot wird auf einer Landstraße manchmal(!) mit einem Verkehrszeichen verstärkt. Aber überall in der Stadt sollten Auto- und Radfahrer so aufmerksam unterwegs sein, dass sie mit Zebrastreifen rechnen und diese beachten.
An der Kreuzung in München wäre übrigens selbst nach den aktuellen Richtlinien nicht ein einziges Zeichen 350 nötig gewesen, denn bei Rechts-vor-links ist jeder Kreuzungsarm eine wartepflichtige Zufahrt, und da wird kein Hinweiszeichen aufgestellt.
Gern wird unter Aufwand auch die nötige Beleuchtung hervorgehoben. Zebrastreifen müssen ordentlich beleuchtet sein. Dafür gibt es sogar eine DIN-Norm. Eine zusätzliche Beleuchtung für Fußgängerüberwege ist jedoch nur dann notwendig, wenn nicht Gehweg und Straße sowieso ordentlich beleuchtet sind. Innerhalb von Ortschaften sollte die Gehwegbeleuchtung grundsätzlich so ausgelegt sein, dass Fußgänger im Dunkeln unfallfrei gehen und sicher Straßen kreuzen können.
Damit Rollstuhl- oder Rollatorfahrer problemlos kreuzen können, muss die Bordsteinkante abgesenkt sein. Das kostet auch nicht viel. Etwas aufwändiger, aber sehr wirksam sind aufgepflasterte Fußgängerüberwege, wie sie z.B. in den Niederlanden häufig sind. Da wird der Zebrastreifen auf Bordsteinniveau gehoben. Für Fußgänger ist er dann ebenerdig, Fahrzeuge müssen hoch und wieder herunter fahren.
Das Land NRW schreibt in seinen „Empfehlungen zum Einsatz und zur Gestaltung von Fußgängerüberwegen“: „Selbst ein umfassend ausgestatteter FGÜ (Fußgängerüberweg) ist in der Regel mit geringeren Kosten herzustellen und zu unterhalten als eine F-LSA (Fußgänger-Lichtsignalanlage = Ampel).“ Soviel zum Thema Aufwand.
Schauen wir uns das zweite Vorurteil an: Was ist mit dem Verbot von Fußgängerüberwegen in Tempo-30-Zonen oder auf Fahrradstraßen?
Keine Richtlinie verbietet Zebrastreifen in Tempo-30-Zonen. Die R-FGÜ schreiben nur, dass sie „in der Regel“ unnötig sind. Dahinter steckt die korrekte Annahme, dass in einer Wohnstraße üblicherweise so wenig Verkehr herrscht, dass zwischen den Autos genügend Platz bleibt, um die Straße an jeder beliebigen Stelle zu queren.
Leider wurde dieser Satz in den Richtlinien von vielen Straßenverkehrsbehörden dahingehend interpretiert, dass Zebrastreifen entfernt und keine neuen gebaut wurden. Dabei wurde der einleitende Satz aus den Verwaltungsvorschriften zur StVO völlig ignoriert: „Die Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn ist eine der vornehmsten Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden und der Polizei. Es bedarf laufender Beobachtungen, ob die hierfür verwendeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten des Verkehrs entsprechen und ob weitere Maßnahmen sich als notwendig erweisen.“
Je verbreiteter Tempo-30-Zonen werden, desto häufiger findet man Stellen, an denen Fahrzeuge zwar langsam(er), aber doch dicht an dicht fahren. Da wird das Queren der Straße „an jeder beliebigen Stelle“ plötzlich ganz schön schwierig, z.B. mit Rollator oder als Kind. Gerade im Umfeld von Schulen will man absoluten Vorrang für Kinder, und den bietet nur ein Zebrastreifen (oder eine Ampel). An Kreuzungen, an Parkeingängen oder wo in Tempo-30-Straßen Geschäfte auf beiden Seiten liegen, muss der Fußverkehr bevorzugt werden. Zebrastreifen sollen überall dort liegen, wo Überquerungsbedarf besteht.
Zebrastreifen sind also auch in Tempo-30-Zonen erlaubt und sollten angelegt werden, „wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt.“ (VwV-StVO zu §26 StVO).
Noch einmal Zitate vom Land NRW: „Fußgängerüberwege können sowohl bei schwach als auch bei stark belasteten Straßen zum Einsatz kommen. FGÜ sind möglichst dort anzulegen, wo Querungsbedarf besteht und ein Queren der Fahrbahn ohne gesicherte Querungsstelle aufgrund der Randbedingungen schwierig ist. Dabei kann die Anlage eines „Zebrastreifens“ gerade auch bei geringer Fußgängerzahl zu einer wesentlichen Reduktion der Trennwirkung von Straßen beitragen. Bei geringem Querungsbedarf und geringen Verkehrsbelastungen kann auf die Anlage eines FGÜ grundsätzlich verzichtet werden. Es hat sich aber gezeigt, dass auch in solchen Fällen der FGÜ insbesondere von den „schwächeren“ Fußgängern akzeptiert und als Verbesserung angesehen wird.“ („Empfehlungen zum Einsatz und zur Gestaltung von Fußgängerüberwegen“)
Fahrradstraßen und Fahrradzonen sind ebenfalls geschwindigkeitsreduzierte Bereiche. Sie kommen in den Richtlinien für Fußgängerüberwege (Stand 2001!) überhaupt nicht vor.
Man kann es sich nun einfach machen und sagen: In Fahrradstraßen sind Kraftfahrzeuge verboten und laut Richtlinien sind bei unter 200 Kfz/Stunde die Voraussetzungen für einen Zebrastreifen nicht erfüllt. Also kann es keine Fußgängerüberwege in einer Fahrradstraße geben.
Dabei wird natürlich völlig außer Acht gelassen, dass fast alle Fahrradstraßen auch für Kraftfahrzeuge zugelassen sind. Genauso wird übersehen, dass dicht an dicht fahrende Fahrräder für kreuzende Fußgänger das gleiche Hindernis darstellen wie dicht an dicht fahrende Autos. Der „Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg“ von 2019 trägt dem teilweise Rechnung, indem Radschnellwege und Fahrradstraßen zumindest erwähnt werden. Dort steht, dass je nach Fußgänger- und Radfahreraufkommen auch hier Zebrastreifen möglich und zu prüfen sind. Ganz konsequent war man nicht: Die entsprechende Entscheidungstabelle wurde zwar gegenüber den R-FGÜ 2001 erweitert, zählt aber immer noch ausschließlich Kraftfahrzeuge.
Hier sind die Richtlinien von 2001 dringend zu überarbeiten. Für die Frage, ob an einer Stelle ein Zebrastreifen sinnvoll oder sogar erforderlich ist, dürfen nicht nur Autos gezählt werden. Die relevante Verkehrsstärke wird durch alle auf der Fahrbahn verkehrenden Fahrzeuge bestimmt, also auch durch Fahrräder, eBikes oder Elektroroller.
Auch die Ermittlung der Verkehrsstärke in den Richtlinien ist inkonsequent. Es wird eine Spitzenlast ermittelt. Das ist die Anzahl der Fußgänger in der Stunde, in der am meisten Fußgängerverkehr herrscht. Allerdings wird nur der Fußgänger gezählt, der die Straße an dieser Stelle wirklich quert. Wer einen Umweg bis zur nächsten Ampel läuft, wird nicht mitgezählt. Gerade bei viel Fahrzeugverkehr kann eine solche Zählung also ein Ergebnis liefern, das deutlich unter dem eigentlichen Bedarf liegt.
Die Empfehlungen zum Einsatz und zur Gestaltung von Fußgängerüberwegen des Landes NRW rücken deshalb weit von den R-FGÜ ab und schreiben, dass schon eine Verkehrsstärke von nur 11 Fußgängern/Stunde ausreichen kann, um einen Fußgängerüberweg einzurichten.
Besteht Querungsbedarf, und das ist an Kreuzungen immer und in allen Richtungen sowie in der Nähe von Schulen, Geschäften oder Parks auch zwischen den Kreuzungen der Fall, so muss dem Fußgänger Vorrang gegeben werden, selbst wenn die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf 30 km/h begrenzt wird. Auch in Tempo-30-Zonen oder Fahrradstraßen gibt es Stellen, an denen Zebrastreifen ausgesprochen sinnvoll sind. Und erlaubt sind sie erst recht.
Radfahrer sind Zwitterwesen: Blitzschnell wechseln sie von der Eigenschaft „Fahrzeugführer“ (fahren) in die Eigenschaft „Fußgänger“ (schieben) und zurück. Radfahrer begegnen uns deshalb an einem Zebrastreifen sowohl im Quer- wie im Längsverkehr.
Fahren Radler auf der Fahrbahn, so benutzen sie ein Fahrzeug. An einem Zebrastreifen müssen sie also genau wie Autos abbremsen, sobald ein Fußgänger die Straße queren will. Langsames Heranrollen ist erlaubt, aber wenn nötig, muss angehalten werden.
Dies gilt auch, wenn der Radfahrer auf einem straßenbegleitenden Radweg unterwegs ist und der Zebrastreifen dort weitergeführt ist. Zebrastreifen auf dem Radweg sind dasselbe Verkehrszeichen wie Zebrastreifen auf der Fahrbahn. Sie müssen auch genau so beachtet werden.
Als Zwitter kommen Radfahrer aber auch im Querverkehr vor, weil sie eine Straße genau an einem Zebrastreifen kreuzen wollen. Sie fahren dann (erlaubt oder nicht) auf dem Gehweg an den Zebrastreifen heran und erwarten, dass Autos sie nun durchfahren lassen.
Selbstverständlich muss der Autofahrer dies tun – wenn der Radlerzwitter gerade Fußgänger ist, also sein Fahrrad schiebt. Bleibt er aber auf dem Rad sitzen, hat er KEINE Vorfahrt. Es heißt schließlich Fußgängerüberweg, nicht Radfahrerüberweg. Radfahrer dürfen einen Zebrastreifen benutzen, denn er ist Teil der Fahrbahn und da dürfen Fahrräder schließlich in jeder Richtung fahren. Radfahrer dürfen auch von einem Gehweg auf den Zebrastreifen und von einem Zebrastreifen auf den Gehweg fahren, wenn beide Gehwege explizit für Radfahrer freigegeben sind. Sie haben aber keine Vorfahrt gegenüber dem Verkehr auf der Fahrbahn.
Abschließend zitieren wir noch einmal aus den „Empfehlungen zum Einsatz und zur Gestaltung von Fußgängerüberwegen“ (Land NRW): Fußgängerüberwege („Zebrastreifen“) werden viel zu selten eingesetzt.
D. Ansicht
– 21. 8. 2020
[Korrektur Bußgelder: 28. 9. 2020]
[Ergänzung Beleuchtung: 2. 10. 2020]
[Streifenbreite nach RMS: 10. 5. 2021]
[Foto bunter Zebrastreifen: 17. 3. 2022]
[Foto Radweg: 13. 1. 2023]
[Ergänzung Bild Dormagen, Korrektur Links: 18. 12. 2023]
[Ergänzung Foto Bodenmarkierung: 31. 8. 2024]
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