StVU.info Hintergrundbild

Logo StVU.info StVU.info

Informationen und Meinungen
wider die StraßenverkehrsUnordnung

Radfahrer auf dem Gehweg

Autos, Motorräder, Fahrräder, Fußgänger — wo ist die Ordnung im Straßenverkehr? Manchmal verwirren Schilder, manchmal werden sie ignoriert und oft fehlt einfach die Kenntnis, weil die Fahrprüfung schon so lange her ist oder nie eine gemacht wurde.

StVU.info will helfen, diese Straßenverkehrsunordnung zu lindern. In kurzen Artikeln finden Sie auf dieser Seite Erklärungen, aber auch Meinungen und Tipps, wie sich der Stress auf der Straße, dem Radweg oder dem Fußweg vermindern lässt.

VG-Wort Access-ZählmarkeDiese Folge befasst sich mit dem Thema „Radfahrer auf dem Gehweg“. Weitere Folgen finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Wie in unserem Beitrag „Radfahrer auf der Fahrbahn“ ausführlich erklärt, sind Fahrräder laut Straßenverkehrsordnung „Fahrzeuge“ und müssen deshalb die Fahrbahn benutzen. Der Bürgersteig oder Gehweg ist nicht Teil der Fahrbahn. Damit ist klar: Ein Radfahrer DARF NICHT auf dem Bürgersteig fahren, er MUSS die Straße benutzen. Aber wie bei jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen.

Auf dem Gehweg Rad zu fahren ist teuer

Die Novelle 2020 der Straßenverkehrsordnung stand unter der Maßgabe, die Sicherheit der Schwächeren im Straßenverkehr zu erhöhen. In der Presse wurden dazu vor allem die Verbesserungen zum Schutz der Radfahrer hervorgehoben, z.B. Überholabstand und absolutes Halteverbot auf Radwegen.

Aber auch die Sicherheit von Fußgängern wurde berücksichtigt. So wird für das Befahren eines Gehwegs mit dem Auto neuerdings ein Bußgeld von 55€ fällig, das Bußgeld für Radfahrer ist strittig und kann 15€, 25€ oder mehr betragen. Damit wird berücksichtigt, dass Fußgänger schwache Verkehrsteilnehmer sind, deshalb ihren eigenen geschützten Verkehrsraum (Gehweg) haben und dort durch Fahrzeuge wie Fahrräder oder Elektroroller gefährdet sind.

Dieser Schutzaspekt setzt sich auch dahingehend fort, dass selbst dort, wo Fahrzeuge einen Gehweg befahren dürfen, sie immer Rücksicht auf Fußgänger nehmen müssen und diese weder behindern noch gefährden dürfen. Dies gilt sowohl für eine angepasste Geschwindigkeit als auch für Überholabstände. Ja, der berühmte Abstand von 1,5m gilt auch, wenn Sie mit einem E-Scooter einen Fußgänger überholen.

Eine ausführliche Diskussion der Problematik von Rad- und Fußverkehr auf Mischwegen liefert die von uns gemeinsam mit dem Fachverband Fußverkehr erstellte Dokumentation Radfahrer auf dem Gehweg, Fußgänger auf dem Radweg - Regeln, Konflikte, Verbesserungspotential.

Wer darf mit dem Fahrrad auf einem Gehweg fahren?

Die Allerschwächsten im Straßenverkehr sind die Kinder. Wenn es mit seinem Kinderrad unterwegs ist, darf ein kleines Kind nicht auf der Straße fahren, selbst wenn dort ein Radweg markiert ist. Kinder, die noch keine acht Jahre alt sind, MÜSSEN mit ihrem Rad auf dem Gehweg fahren – oder auf einem von der Straße getrennten Radweg. Kinder, die acht oder neun Jahre alt sind, DÜRFEN auf dem Gehweg Rad fahren – oder auf der Straße. Ab dem zehnten Geburtstag ist mit diesen Sonderregeln Schluss. Ab dann sind Kinder wie Erwachsene verpflichtet, Radweg oder Straße zu benutzen.

Damit kleine Kinder unter acht von ihrem Vater oder ihrer Mutter beaufsichtigt bleiben, darf EINE Aufsichtsperson das Kind mit dem Rad auf dem Gehweg begleiten. Die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre alt sein und auf dem Gehweg ganz vorsichtig Rad fahren, so dass Fußgänger weder behindert noch gefährdet werden. Bei jeder Querstraße müssen Kind und Begleitperson absteigen und schieben.

Tipp: Wer mehr als ein Kind hat, gerät durch die gesetzlichen Vorschriften in ein Dilemma. Das kleine Kind muss auf dem Gehweg fahren, das größere auf der Straße. Als Begleiter dürfen Sie entweder das eine Kind oder das andere begleiten. Aufpassen müssen Sie aber auf beide. In der Hoffnung, dass auch ein Ordnungsamt dieses Dilemma erkennt, rate ich dazu, beide Kinder auf dem Gehweg zu begleiten, bis auch das kleinere Kind auf der Straße unter Aufsicht sicher unterwegs ist.

Freigegebene Gehwege

Außer durch Kleinkinder und ihre Begleitperson darf ein Gehweg von Radfahrern nur dann benutzt werden, wenn er explizit mit einem Verkehrsschild dafür freigegeben wird. Die Straßenverkehrsordnung hat hierfür zwei Möglichkeiten vorgesehen. Zum einen gibt es die Kombination aus Zeichen 239 „Gehweg“ und Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“, zum anderen das Zeichen 240 „Gemeinsamer Rad- und Gehweg“.


Diese beiden Schilder erlauben es, dass Radfahrer auf dem Gehweg fahren. (Bildquelle: wikipedia.org)

Für den Fußverkehr unterscheiden sich diese beiden Varianten nicht. In beiden Fällen heißt es, dass man mit Radfahrern rechnen muss und diese nicht gefährden darf. Umgekehrt müssen Radfahrer auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen, indem sie Abstand halten, ihr Tempo reduzieren und gegebenenfalls absteigen und schieben. Ein wichtiger Unterschied zwischen den beiden Beschilderungen besteht jedoch in der Benutzungspflicht. Bei Zeichen 239/1022-10 DÜRFEN Radfahrer auf dem Gehweg fahren, bei Zeichen 240 MÜSSEN sie es. Es ist Radfahrern dann verboten, auf der Straße zu fahren!

Der Begriff „Radfahrer“ ist in diesem Zusammenhang weit gefasst. Neben dem klassischen Fahrrad sind auch Räder mit elektrischem Hilfsmotor eingeschlossen, sofern dieser nur als Tretunterstützung dient und bei 25 km/h automatisch abschaltet. Außerdem gilt das rechte Schild auch für alle Elektrokleinstfahrzeuge. Dies sind E-Scooter, Segways und ähnliche Kraftfahrzeuge, die bis zu 20 km/h fahren können und ein Nummernschild haben müssen. Das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ hingegen schließt E-Scooter explizit aus. Siehe dazu auch den Artikel: „E-Scooter und die eKFV

Wie gesagt, müssen Radfahrer bei Bedarf anhalten oder Schrittgeschwindigkeit fahren. Es könnte ja ein Fußgänger aus einer Haustür oder einem Gartentor treten. Beim Gehweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ ist Schritttempo die erlaubte Höchstgeschwindigkeit. In jedem Fall waren Sie definitiv zu schnell und schuld, wenn Sie auf einem freigegebenen Gehweg einen Fußgänger anfahren. Mehr zu gemeinsamen Geh- und Radwegen finden Sie im Artikel Siehe dazu auch den Artikel: „Der gemeinsame Rad- und Fußweg

Tipp für Fußgänger: Rechnen Sie auf einem freigegebenen Gehweg mit Radfahrern von hinten, insbesondere wenn Sie den Weg kreuzen oder stehen bleiben.

Tipp für Radfahrer: Rechnen Sie auf einem freigegebenen Gehweg mit Fußgängern, die unvermittelt auf die Straße treten, abbiegen oder stehen bleiben.

Radweg und Gehweg auf einem Bürgersteig

Wenn Fußgänger und Radfahrer auf demselben Bürgersteig unterwegs sind, wäre eine deutlichere Trennung der Verkehrsströme besser. Deshalb gibt es in der Straßenverkehrsordnung den „getrennten Rad- und Gehweg“. Er wird mit dem Zeichen 241 beschildert.


Zeichen 241 trennt den Bürgersteig in einen benutzungspflichtigen Radweg und einen Gehweg.

Hier haben – im Prinzip – Fußgänger und Radfahrer jeweils eine eigene Spur. Fußgänger laufen auf der einen Seite und dürfen nicht auf den Radwegteil, Radfahrer fahren auf der anderen Seite und dürfen nicht auf den Fußgängerteil.

Das Problem beim getrennten Rad- und Gehweg ist die Trennung. Beide Arten von Nutzern müssen aufpassen, dass sie nicht zu dicht an die Trennlinie kommen. Die Trennung muss deutlich erkennbar sein. Oft sieht man eine durchgezogene oder gepflasterte Linie. Der Radwegteil ist oft rot oder zumindest glatter gepflastert als der Gehwegteil.

Wenn die Trennlinie nur aufgemalt ist, verschwindet sie im Laufe der Zeit. Dann gibt es oft wenigstens noch unterschiedliche Pflaster, manchmal noch nicht einmal das. Hinzu kommt, dass wer nicht (mehr) gut sehen kann, die Trennung zwischen Radweg und Gehweg nicht mehr ordentlich erkennt.

Freundlicherweise haben die Straßenbauer begriffen, dass – wenn schon Radweg und Gehweg nebeneinander auf dem Bürgersteig geführt werden – die Trennung wichtig ist. Man baut deshalb vielfach eine breite, taktile Linie zwischen Rad- und Fußverkehr, um beide sicher auseinander zu halten.


So ist die Trennung der Spuren sichtbar und fühlbar.

„Andere Radwege“

Diese Überschrift ist mit Absicht in Anführungszeichen gesetzt, denn es gibt keine sinnvolle andere Bezeichnung für Radwege auf dem Bürgersteig, die nicht mit dem Zeichen 241 gekennzeichnet sind. In der StVO heißen sie einfach „Radwege ohne Benutzungspflicht“.

Es handelt sich im Wesentlichen um Relikte aus einer früheren Verkehrsära. Als man noch Radfahrer grundsätzlich von den (Auto-)Fahrbahnen verdrängen wollte, wurden Radwege auf den Bürgersteigen angelegt, die nach heutiger Auffassung nicht einmal den minimalen Anforderungen an die Verkehrssicherheit genügen.


Auch ohne Verkehrsschild gibt es hier eine Trennung in eine Spur für Radfahrer und eine für Fußgänger.

Ursprünglich waren solche Wege benutzungspflichtig. Als dies nicht mehr zulässig (und sinnvoll) war, hat man an vielen Stellen die Schilder abmontiert, die unterschiedliche Pflasterung oder Trennung aber belassen.

Statt nun den kompletten Gehweg den Fußgängern zu überlassen, kam man auf die glorreiche Idee, die vorhandene Fahrradspur als eine Art „freiwilligen Radweg“ zu behandeln. Dazu muss sie „baulich angelegt und nach außen für die Verkehrsteilnehmenden erkennbar“ sein. Radfahrer müssen also hier nicht fahren, sondern können die Fahrbahn benutzen; alternativ dürfen sie aber stattdessen auch auf diese Fahrradspur fahren. Fußgänger hingegen dürfen hier weiterhin nicht laufen! Übrigens: Fahrer von E-Scootern müssen laut §10 eKFV einen solchen „baulich angelegten“ Radweg benutzen und haben im Gegensatz zu Radfahrern nicht die freie Wahl.


Radwegpiktogramm als Pflasterstein. Aufgemalte Piktogramme sind oft abgefahren und unleserlich.

Es handelt sich bei den „anderen Radwegen“ um ein Angebot an Radfahrer: Wer sich sicher fühlt, im Autoverkehr mitzuschwimmen, darf auf der Straße fahren. Wer ängstlich ist, darf stattdessen die Bürgersteigspur verwenden. Gerade wegen der Nähe zu den Fußgängern ist diese Sicherheit aber nur subjektiv. Die ursprüngliche Benutzungspflicht wurde ja eben aus Sicherheitsgründen abgeschafft.

Unklar bleibt jedoch, wie ein (z.B. sehbehinderter) Fußgänger erkennen soll, dass es sich hier um einen Radweg handelt. Teilweise gibt es kleine Fahrrad-Piktogramme auf dem Bürgersteig. Das soll dann Fußgängerverbot heißen. Manchmal gibt es auch Fußgänger-Piktogramme auf dem ehemaligen Radweg. Das heißt dann Fahrradverbot. Und wenn es früher mal ein gemeinsamer Geh- und Radweg war, dürfen die Behörden auch beide Piktogramme aufmalen. Da es für einen so markierten Weg keine expliziten Verkehrsregeln gibt, greift schlussendlich §1, „nehmt Rücksicht aufeinander“.


Piktogramme sollen verdeutlichen, wer was darf. Sie sind aber oft uneindeutig.

Tipp für Fußgänger: Wie bei einem deutlich getrennten Radweg müssen Sie auf der „Fußgängerspur“ bleiben. Halten Sie Abstand vom Radweg, damit Fahrradfahrer (vorsichtig) vorbeifahren können, ohne Sie zu erschrecken.

Tipp für Radfahrer: Benutzen Sie wenn irgend möglich die Fahrbahn. Bürgersteigradwege sind durch ihre vielen Einfahrten und Hauseingänge sowie durch den Fußgängerverkehr viel gefährlicher als ein sicheres und selbstbewusstes Fahren auf der Straße.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

D. Rudolph – 25. 05. 2020
[Ergänzung eKFV: 26. 8. 2020]
[Ergänzungen Radwege ohne Benutzungspflicht: 15. 7. 2022]
[Verweise und Klarstellungen: 24. 11. 2022]
[Klarstellung Schrittgeschwindigkeit: 10. 3. 2023]
[Klarstellung Bußgelder: 6. 11. 2023]
[kleine Textänderungen: 8. 4. 2024]

©2020-2024 StVU.info. All rights reserved.

Verkehrsrechtliche Hinweise: Bei den hier zu lesenden Erläuterungen und Vorschlägen handelt es sich um die privaten Interpretationen der Autoren. Andere Personen, insbesondere Juristen, können und werden die entsprechenden Vorschriften anders interpretieren. Jegliche Haftung wird deshalb ausgeschlossen.

Urheberrechtliche Hinweise: Die gezeigten Verkehrszeichen sind urheberrechtsfrei, ihre Abbildungen wurden wikipedia.org entnommen. Alle anderen Fotos und Texte sind urheberrechtlich geschützt. Möchten Sie Teile dieses Artikels mit anderen teilen oder auf Webseiten bzw. in Druckform verwenden, so ist dies möglich, oft auch honorarfrei. Sie müssen allerdings StVU.info vorab um Erlaubnis fragen.

Haben Sie Kommentare zu diesem Artikel, haben Sie eine Idee zu einer weiteren Folge oder möchten Sie selbst wider die Straßenverkehrsunordnung ankämpfen, so melden Sie sich unter redaktion@stvu.info.

Impressum