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Informationen und Meinungen
wider die StraßenverkehrsUnordnung

Mehrspurige Fahrräder auf Fahrbahn und Radweg

Autos, Motorräder, Fahrräder, Fußgänger — wo ist die Ordnung im Straßenverkehr? Manchmal verwirren Schilder, manchmal werden sie ignoriert und oft fehlt einfach die Kenntnis, weil die Fahrprüfung schon so lange her ist oder nie eine gemacht wurde.

StVU.info will helfen, diese Straßenverkehrsunordnung zu lindern. In kurzen Artikeln finden Sie auf dieser Seite Erklärungen, aber auch Meinungen und Tipps, wie sich der Stress auf der Straße, dem Radweg oder dem Fußweg vermindern lässt.

VG-Wort Access-Zählmarke Diese Folge diskutiert die Familie der Fahrräder auf der Straße und dem Radweg, speziell das Führen von mehrspurigen Fahrrädern und Anhängern, sowie welche Folgen ein Fehlverhalten im Straßenverkehr haben kann. Weitere Folgen finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

 

Es scheint doch ganz einfach zu sein: Ich sitze auf meinem Fahrrad, es hat zwei Räder, meine Füße treten in die Pedale, allein meine Muskeln treiben mich voran auf einem breiten und gut asphaltierten Radweg, niemand und nichts stört mich. Aber diese Idylle trügt. Wie Vieles im Leben ist auch das Fahrradfahren eine sehr komplexe Angelegenheit und fördert auf den zweiten und dritten Blick Überraschendes und manchmal auch Verwirrendes zutage.

Was ist eigentlich ein “Fahrrad”?

Ohne Zweifel ist das Fahrrad ein faszinierendes Fahrzeug. Aber mit “Radeln” hat das Ganze manchmal nichts mehr zu tun.

Mal ehrlich: Ist Ihnen bewusst, dass ein Fahrrad auch mehr als zwei Räder haben, einspurig oder mehrspurig sein kann, dass zum Fahrrad auch ein möglicher Anhänger gehört, dass man mit den Händen die Kurbeln bewegen, auf dem Rücken oder auf dem Bauch liegen kann? Ebenso ist das Sitzen im Fahrrad möglich. Seine maximalen Abmessungen orientieren sich an denen der Autos. Sogar selbst kann es fahren, ganz ohne Muskelkraft, bis 6 km/h mit einer Schiebehilfe, wenn Ihr Fahrrad einen Pedelec-Antrieb hat.

Das Fahrrad hat eine Geschichte von über 200 Jahren. Besonders zum Ende des 19. Jahrhunderts nahm es eine rasante Entwicklung zum Massenverkehrsmittel und brachte vielfältige Bauformen hervor, die bis heute Bestand haben oder wiederentdeckt werden. Die Notwendigkeit der Verkehrswende rückt diese Vielfalt noch stärker in den Vordergrund.

Mehrspuriges Velomobil Mehrspuriges Rennliegerad
Diese beiden Fahrzeuge sind Fahrräder.

Die Definition des Fahrrades in §63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) lautet: "Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe)."

Das einspurige Fahrrad als Normalfall

Das Fahrrad ist also viel mehr als der uns vertraute “Drahtesel”. In unserem Alltag begegnet es uns am meisten in seiner traditionellen Gestalt. Im Straßenverkehr ist von allen Typen das Zweirad mit zwei Rädern in einer Spur noch immer am häufigsten vertreten. Die Fahrradständer im öffentlichen Raum, die berüchtigten Felgenbrecher, taugen nur für einspurige Fahrräder. Die Fahrradbeförderung in Bussen und Bahnen ist nur für einspurige Fahrräder gedacht. Die Schieberillen an Bahnhofstreppen wurden für das einspurige Fahrrad erfunden. Die (schon lange geltende) Regel des Nebeneinanderfahrens im Verband nach §27 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die neuere Festlegung, dass Fahrräder auf der Fahrbahn im Normalfall nebeneinander fahren dürfen (§2 Abs. 4 StVO), richtet sich an die Einspurer. Die Erlaubnis, auf dem rechten Fahrstreifen wartende Kfz rechts zu überholen (§5 Abs. 8 StVO), war ursprünglich auch nur für die einspurigen Fahrräder (und die ebenfalls einspurigen Mofas) gedacht. Selbst Umlaufsperren (z.B. bei Wegen, die Schienen kreuzen) funktionieren mit breiten oder langen Fahrrädern nicht.

Mehrsitziges Fahrrad im Drängelgitter
Diese “Drängelgitter” sind für lange oder breite Fahrräder ein echtes Hindernis.

TIPP: Stellen Sie sich darauf ein, dass mit einem mehrspurigen Fahrrad fahrpraktisch und verkehrsrechtlich Manches anders ist. Berücksichtigen Sie, dass einige Vorschriften unterschiedlich auslegbar oder Anderen nicht bekannt sind, und folgen Sie im Zweifelsfall dem Gebot der Vorsicht und Rücksichtnahme.

Mehrspurige Fahrräder

Trotz der Dominanz der klassischen einspurigen Fahrräder: Die Aufholjagd der mehrspurigen Fahrräder und Anhänger, immer häufiger mit elektrischer Tretunterstützung, hat längst begonnen und beschleunigt sich. Das gilt sowohl für den Privatgebrauch als auch für gewerbliche Nutzer. Die Konsequenzen sind weitreichend.

Drei- und vierrädrige Fahrräder gibt es seit den 1870er Jahren. Sie halfen gegen das Umfallen oder erlaubten es, mit zwei Personen auf einem Gefährt zu fahren. Der Bedarf, Kinder oder Lasten mitzunehmen, führte im zwanzigsten Jahrhundert dazu, dass an einspurige Fahrräder zweispurige Anhänger kamen, wodurch Fahrräder in der Breite wuchsen.

Gerade in Ländern mit begrenztem Autoverkehr gehörte das Dreirad als Rikscha oder pedalgetriebener Lieferwagen zum Straßenbild. In Deutschland führte erst die Elektrifizierung des Fahrrads zum häufigen Auftreten von mehrspurigen Fahrrädern zum Transport von Kindern, Lasten und Touristen.

Dreirädrige Michauline 1875 Kinderanhänger 1939 Überdachte Rikscha
Einige historische Beispiele für mehrspurige Fahrräder und Anhänger
Stimpel: Lastenrad parkt Radweg zu Post-Dreirad Stimpel: Hermes-SUV-Monster
Moderne mehrspurige Fahrräder

Mehrspurige Fahrräder auf der Fahrbahn

Erinnern wir uns zunächst, was der Radverkehr mit der Straße und dem Radweg zu tun hat.

Wenn Sie die übrigen Artikel auf dieser Seite gelesen haben dann wissen Sie ja, was alles ein “Radweg” ist und dass die “Straße” mehr ist als die Fahrbahn. Wenn wir sagen, ich fahre auf der Straße, dann meinen wir die Fahrbahn. Und diese “Fahrbahn” ist der eigentliche und wichtigste “Radweg”. Das ist die klare Ansage der StVO (§2 Abs. 1): “Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen”.

Das Fahrradfahren auf der Fahrbahn findet allgemein im unstrukturierten Mischverkehr statt. Doch es gibt besondere Unterstützungsformen, z.B. die Sichtbarmachung des Radverkehrs durch eine Kette von Fahrrad-Piktogrammen und die Markierung von Fahrrad-Schutzstreifen. Ein Sonderweg für den Radverkehr auf Fahrbahnniveau ist der Radfahrstreifen. Eine Bevorrechtigung des Radverkehrs beim Fahren auf der Fahrbahn bietet die Fahrradstraße. Alle diese Führungsformen sind auch und besonders für mehrspurige Fahrräder und Anhänger geeignet.

Das Primat des Fahrbahnbefahrens ist einleuchtend, wenn wir an die Entwicklungsgeschichte des Fahrrades denken. Jahrzehntelang beherrschte das Fahrrad den Straßenverkehr, die Autos waren in der Minderzahl. Der allgemeine Straßentyp bestand aus den Fahrbahnen für sämtlichen Fahrverkehr und den Bürgersteigen für die Fußgänger. Radwege entstanden erst später, als der Autoverkehr den Straßenraum zunehmend für sich beanspruchte und Radfahrer als störend an den Rand drängte. Diese Radwege sind dem Radfahren auf der Fahrbahn also historisch nachgeordnet. Auch verkehrsrechtlich sind Radwege nachrangig. In der StVO werden sie in Absatz 4 des §2 eingeführt. Über allem steht die Fahrbahnbenutzungspflicht, und Radwege dienen als ergänzende Verkehrsfläche. Diese Ergänzungsfunktion ist offenbar verzichtbar: wenn (das gilt vor allem innerorts) der Platz für Radwege nicht da ist, gibt es sie nicht, und außerorts, wo selten Platzmangel herrscht, werden sie ebenfalls oft nicht gebaut.

Mehrspurige Fahrräder auf dem Radweg

Auf der Fahrbahn ist die Größe eines Fahrrades unwichtig, solange sie unter der eines Autos bleibt. Sobald wir aber über Radwege im Seitenraum innerörtlicher Straßen nachdenken, stellt sich uns die Frage, wieviel Platz ein Fahrrad benötigt und weshalb die Unterscheidung zwischen einspurigen und mehrspurigen Fahrrädern und Anhängern so wichtig ist.

Im internationalen Übereinkommen über den Straßenverkehr (UNO-Konferenz Wien 1968) wird bezüglich des Platzbedarfes immer zwischen mehrspurigen und einspurigen Fahrzeugen unterschieden: als einspurig werden zweirädrige Fahrräder, zweirädrige Motorfahrräder und zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen genannt (z.B. in Art. 11 und 23)

Für Deutschland bestätigt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), dass bei allen Radwegeplanungen der traditionelle “Drahtesel” das Maß aller Dinge war. Mit zwei Rädern in einer Spur, mit einer Lenkerbreite von üblicherweise ca. 50-60 cm, orientiert an der Schulterbreite des Fahrers. Diese wichtige Erklärung (zu §2, Nr. 23) lautet: “Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen”.


Die Radwegebenutzungspflicht gilt nicht für "Führer anderer Fahrräder", wenn die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist.

Das heißt: Der aus den blauen Verkehrszeichen (VZ) 237, 240 und 241 folgenden Radwegebenutzungspflicht müssen die Führer mehrspuriger Fahrräder und Anhänger nicht nachkommen. Ein weiteres Argument liefert uns der Nationale Radverkehrsplan (NRVP), der mit dem Blick auf die wachsende Zahl von Lastenfahrrädern im gewerblichen Einsatz beschlossen hat: “Der Bund prüft die Regelung zur Radwegebenutzungspflicht für Lastenräder und schränkt diese gegebenenfalls ein. Ein Radwegebenutzungsrecht für Lastenräder bleibt erhalten – in Abhängigkeit von Maßen und Eigenschaften.” (NRVP 3.0 S. 61). Auch hier wird den Maßen des Fahrrades also eine Schlüsselrolle zugesprochen: davon abhängig hat der Führer des Fahrrades verantwortungsbewusst seine Entscheidung zu treffen, welche Verkehrsfläche er benutzt.

Die andere Kategorie von Radwegen, diejenigen ohne Radwegebenutzungspflicht, also die unbeschilderten Radwege, die großenteils noch schmaler und in schlechterem Zustand sind, verstehen sich als Angebot, das aber mit gutem Gewissen mit mehrspurigen Fahrrädern und Anhängern kaum angenommen werden kann.

Handtuchradweg Stendal
Dieser “Handtuchradweg” ist selbst mit dem Normalfahrrad unbenutzbar.

TIPP: Fahren Sie mit Ihrem mehrspurigen Fahrrad oder einem mehrspurigen Anhänger auf der Fahrbahn. Machen Sie sich bewusst, dass Sie auf den üblicherweise nicht ausreichend breiten Radwegen die anderen Nutzer (mit Fahrrädern oder Elektro-Tretrollern) behindern oder gefährden und diese zum verbotenen Ausweichen auf die benachbarten Gehwege drängen können.

Natürlich gibt es Ausnahmen, gibt es Radwege, die auch mit mehrspurigen Fahrrädern und Anhängern konfliktfrei befahren werden können. Das sind großzügige innerstädtische Fahrrad-Hauptrouten oder interkommunale Radschnellwege, die überwiegend in 4 m Breite gebaut werden.

Radschnellweg Göttingen
Ein guter Radweg für beide Richtungen. Doch beim Gegenverkehr von Mehrspurern wird es riskant.

Mehrspurige Fahrräder auf dem Gehweg

Schauen wir nun auf die Gehwege. Das Radfahren ist dort verboten, ausgenommen davon sind nur kleine Kinder und ihre Begleitperson (vgl. die “Kinderregel” in §2 Abs. 5 StVO). Doch vielfach gibt es Wege, die als Gehweg mit “Fahrradfreigabe” beschildert sind:


Ein Gehweg - Radfahrer dürfen ihn benutzen, wenn sie sich wie Fußgänger verhalten.

Vielen Verkehrsteilnehmern ist nicht bekannt, dass dieses Zusatzzeichen (ZZ 1022-10) nur einspurige Fahrräder und Anhänger erlaubt (Teil 7 Verkehrszeichenkatalog (VZ-Kat) in der VwV-StVO). Und selbst für diese wird es kein Radweg, denn das Befahren ist an stark einschränkende Bedingungen, vor allem an Schrittgeschwindigkeit, gebunden. (siehe dazu auch unseren Beitrag "Radfahrer auf dem Gehweg")

TIPP: Befahren Sie diese Form der Gehwege nicht. Es ist kein Radweg. Das Konflikt- und Gefahrenpotential ist hier besonders groß.

Mehrspurige Fahrräder im Gegenverkehr

Wenden wir uns wieder dem Fahren auf der Fahrbahn zu. Viele Fragen gibt es zu den Einbahnstraßen. In der vorgeschriebenen Fahrtrichtung sind sie problemlos auch für mehrspurige Fahrräder und Anhänger befahrbar. Doch wie ist es in der Gegenrichtung, wenn diese mit ZZ 1022-10 als für den “Radverkehr” frei gekennzeichnet ist? Auch hier gilt, dass das Zusatzzeichen nur einspurige Fahrräder zulässt. Die Fahrbahn der Einbahnstraße darf entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung nur von einspurigen, nicht von mehrspurigen Fahrrädern und Anhängern befahren werden. ZZ 1022-10 macht also auch hier klar, dass beengte Verhältnisse gegeben sind. Im gleichen Sinn ist die Festlegung zu verstehen, dass ZZ 1022-10 im Fall der Einbahnstraßen auch für die Elektro-Tretroller gilt (StVO, Anlage 2, Nr. 41.1). Denn diese Fahrzeuge dürfen max. 70 cm breit sein und auch keine Anhänger ziehen (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV §§ 1,8).

TIPP: Respektieren Sie dieses Verbot. Bedenken Sie die Gefahr von Zusammenstößen.

Die außerörtlich üblichen fahrbahnbegleitenden “Gemeinsamen Geh- und Radwege” sind überwiegend nur einseitig angelegt und bündeln den Fahrverkehr für beide Richtungen.

Radweg Gegenverkehr
Dieses Zusatzzeichen weist auf den Fahrverkehr in beiden Richtungen hin.

Das in den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012) vorgeschriebene Breitenmaß von 2,50 m zuzüglich überfahrbarer Sicherheitsräume wird großenteils, selbst bei erst jüngst gebauten Strecken, nicht erreicht. Gefährdungen sind somit nicht auszuschließen. Wir erkennen, dass diese Verkehrsfläche für mehrspurige Fahrräder und Anhänger eher nicht geeignet ist. Auch für die Planung des Fahrverkehrs auf diesen Wegen war das einspurige Fahrrad maßgebend. Ein weiteres Argument: Erlaubt sind nach StVO §2 Abs. 4 außerörtlich generell (d.h. ohne ausdrückliche Beschilderung) auch Mofas und E-Bikes (die Elektro-Mopeds entsprechend § 39 StVO). Diese Fahrzeuge sind als einspurig definiert (§39 StVO, §4 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Dies unterstreicht den Grundgedanken, dass Wege im Straßenseitenraum eine Verkehrsfläche nur für einspurige Fahrzeuge sind.

TIPP: Fahren Sie auf diesen Wegen besonders aufmerksam, besonders beim Überholen von Fußgängern und anderen Radfahrern. Rechnen Sie damit, dass es eng werden kann.

Mehrspurige Fahrräder parken

Nach diesen Erklärungen zum fließenden Verkehr sind noch Anmerkungen zum ruhenden Verkehr erforderlich. Bei Fahrrädern spricht man überwiegend vom Abstellen, doch zunächst gibt es keinen Unterschied zum Parken: “Wer sein Fahrzeug verlässt, der parkt” (§12 Abs. 2 StVO). Das VZ 314 bedeutet: “Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.” (StVO, Anlage 3, Nr. 7) Es gilt also auch für die Fahrräder in allen ihren Bauformen, und es gelten die gleichen Regeln wie für Autos und Motorräder (z.B. zur Parkscheibe).

Fahrrad auf Parkplatz
Gleichberechtigtes Parken von Fahrrad und Auto

Mit der StVO-NovelIe 2020 wurde der wachsenden Vielfalt und den größeren Abmessungen besonders der Lastenfahrräder Rechnung getragen. Eine Unterscheidung zwischen ein- und mehrspurigen Fahrzeugen erfolgte dabei jedoch nicht. Aber im Verkehrszeichen-Katalog wird bei Freigaben das Lastenfahrrad mit ZZ 1022-17 ebenso wie das allgemeine Fahrrad (1022-10) der Gruppe der einspurigen Fahrzeuge zugeordnet! Mit der Einführung der Kategorie “Lastenfahrrad” wurde u. a. die Möglichkeit geschaffen, eigene Flächen für diese Fahrzeuge auszuweisen - auch auf der Fahrbahn.

Parkplätze für normale und Lastenräder
Auf ehemaligen Autostellplätzen eingerichtete Parkplätze für normale und für Lastenräder

Im Unterschied zu Kraftfahrzeugen gilt für Fahrräder jedoch eine Sonderregel: Nach dem Prinzip des Gemeingebrauchs öffentlicher Straßen und Plätze dürfen Fahrräder auch auf Gehwegen abgestellt werden. Jedoch nur dann, wenn dadurch die Belange des Fußverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Angesichts der oft zu schmalen Gehwege ist dies guten Gewissens weitgehend nicht möglich. Für mehrspurige Fahrräder und Anhänger scheidet diese Abstellmöglichkeit dann erst recht aus.

TIPP: Achten Sie mit großer Sorgfalt darauf, beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrrades/Anhängers die Mindestbreite eines Gehweges von 1,80 m plus Sicherheitsräumen freizuhalten. Denken Sie immer an die vielfältigen Nutzer der Gehwege und an die für diese geltende Gehwegbenutzungspflicht. Nutzen Sie Ihre Freiheit, auf der Fahrbahn zu fahren und zu parken.
Allzeit gute Fahrt!

 

Die Autoren bedanken sich bei R. Stimpel vom Fachverband Fußverkehr FUSS e.V. für die Überlassung von Bildmaterial.

 

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Werner Hartig – 11. 3. 2025

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