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Autos, Motorräder, Fahrräder, Fußgänger — wo ist die Ordnung im Straßenverkehr? Manchmal verwirren Schilder, manchmal werden sie ignoriert und oft fehlt einfach die Kenntnis, weil die Fahrprüfung schon so lange her ist oder nie eine gemacht wurde.
StVU.info will helfen, diese Straßenverkehrsunordnung zu lindern. In kurzen Artikeln finden Sie auf dieser Seite Erklärungen, aber auch Meinungen und Tipps, wie sich der Stress auf der Straße, dem Radweg oder dem Fußweg vermindern lässt.
Diese Folge diskutiert, welche Folgen ein Fehlverhalten im Straßenverkehr haben kann. Weitere Folgen finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Wer sich im Straßenverkehr daneben benimmt und gegen eine der vielen Regeln verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, teilweise sogar eine Straftat. Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gibt es den bundesweiten Bußgeldkatalog. In dieser Liste steht, welches Bußgeld für welchen Regelverstoß angemessen ist.
Manche Zeitgenossen verstoßen nicht nur einfach gegen die Regeln, sondern verstoßen sogar besonders schlimm dagegen. Schlimme Verstöße sind beispielsweise solche, bei denen es zu einem Unfall kam. Schlimmer als normal sind auch Verstöße, bei denen Andere gefährdet oder mehr als vermeidbar behindert werden. Der Bußgeldkatalog bestimmt für solche Fälle dann ein höheres Regelbußgeld.
Bei Parkverstößen kann auch eine besonders lange Parkdauer zu einem höheren Bußgeld führen. Der Fachbegriff für zusätzlich als besonders schlimm eingestufte Verstöße gegen die Verkehrsregeln lautet „qualifizierte Verstöße“, also Taten, die neben dem einfachen Verstoß noch über ein besonderes Merkmal, eine besondere „Qualifikation“ verfügen.
Ebenfalls verschärfend kann es sich auswirken, wenn ganz bewusst gegen eine Verkehrsregel verstoßen wird. Das nennt man dann „vorsätzlich“. Und um die Diskussion über Regelverstöße abzuschließen, sehen wir uns am Ende dieses Beitrags noch das „Fahreignungsregister“, die so genannten „Punkte in Flensburg“ an.
Dass das Regelbußgeld für schlimmere Verstöße höher ist als das für einfachere, ist logisch und sinnvoll. Typisch ist beispielsweise das zu schnelle Fahren innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Solange nichts anderes angegeben ist, gilt hier eine maximale, d.h. auch unter günstigsten Umständen einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit von 50km/h.
Auch wenn es in unseren Städten nicht so aussieht: Schon wer 51km/h schnell fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Regelbußgeld von 30€ angesetzt ist. Bei 61km/h beträgt das Bußgeld 50€, bei 71km/h sind es 115€ und bei 81km/h schon 260€. Wer LKW, Bus, Lieferwagen oder einen PKW mit Anhänger fährt, sollte wissen, dass hierfür höhere Sätze gelten: 40€ (51km/h), 160€ (51km/h für mehr als 5 Minuten oder zweimal ab Fahrtantritt), 175€ (71km/h), 340€ (81km/h). Noch schlimmer ist der Geschwindigkeitsverstoß, wenn man Gefahrgüter oder Fahrgäste transportiert: 70€ (51km/h), 320€ (51km/h für mehr als 5 Minuten oder zweimal ab Fahrtantritt), 360€ (71km/h), 640€ (81km/h). [Da Geschwindigkeitsmessgeräte nicht absolut genau arbeiten, wird bei Radarmessungen eine Toleranz von 3km/h abgezogen, bevor das Bußgeld bestimmt wird.]
Bei Geschwindigkeitsverstößen gibt es eine feine Abstufung zwischen ganz einfachen und ganz schlimmen Vergehen. Schließlich geht die Geschwindigkeit quadratisch in die Berechnung der kinetischen Energie ein, die bei einem Unfall auf das Hindernis trifft. 20% höhere Geschwindigkeit führen zu fast 50% mehr Aufprallenergie. Die entsprechende Tabelle im Bußgeldkatalog enthält allein für PKW zehn Abstufungen.
Ähnlich abgestufte Tabellen gibt es für Abstandsverstöße sowie für Überladungen.
Bei fast allen anderen Verkehrsverstößen, die im Bußgeldkatalog aufgezählt sind, gibt es keine feinen Abstufungen, sondern diese „Qualifikationen“: Am schlimmsten ist es, wenn durch das Fehlverhalten ein Unfall verursacht wurde. Im Bußgeldkatalog heißt dies „mit Sachbeschädigung“. Etwas weniger schlimm ist „mit Gefährdung“. Darunter wird meist ein Beinaheunfall verstanden. Immer noch schlimmer als ein einfacher Verstoß ist ein solcher „mit Behinderung“ anderer Verkehrsteilnehmer. Bei Parkverstößen kann die Parkdauer als zusätzliche Qualifikation hinzukommen.
Bei vielen Verstößen gibt der Bußgeldkatalog explizit höhere Regelbußgelder für qualifizierte Taten an. Für Verstöße, bei denen keine solchen expliziten Regelbußgelder gelten, liefert eine Tabelle im Bußgeldkatalog eine entsprechende Erhöhung bei Gefährdung bzw. bei Sachbeschädigung/Unfall.
Betrachten wir als Beispiel den im Bußgeldkatalog unter der Nummer 52a aufgeführten Verstoß „Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt“. Auch wenn es sich unter Autofahrern und auch bei den Ordnungsbehörden noch immer nicht herumgesprochen hat, das Parken auf einem Gehweg, auch mit nur zwei Rädern, ist verboten.
Wer sein Auto auf einem Gehweg parkt, wo es nicht explizit mit Verkehrszeichen 315 („Parken auf Gehweg“) oder mit einer Parkflächenmarkierung erlaubt ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Weil dadurch Fußgänger, insbesondere Kinder und Senioren, sowie Rollstuhlfahrer gefährdet und belästigt werden, wurden recht hohe Regelbußgelder in den Katalog geschrieben.
Der einfache Verstoß, also das kurze Parken auf dem Gehweg, ohne jemanden zu behindern oder gefährden, wird laut Bußgeldkatalog bereits mit einem Regelbußgeld von 55€ „bestraft“. Dauert das Falschparken länger als eine Stunde, sind es schon 70€. Gleiches gilt beim kurzen Parken, wenn Fußgänger oder Rollstuhlfahrer behindert werden. Kommt beides zusammen, also Behinderung und Dauer, stehen im Bußgeldkatalog schon 80€, genauso wie bei jeglicher Form von Gefährdung. Kommt es durch den Falschparker zu einem Unfall, weil beispielsweise das Kind mit seinem Roller auf die Fahrbahn ausweichen musste, beträgt das Regelbußgeld 100€.
Bestimmte schwere Verkehrsverstöße wie das Parken auf Rad- und Gehwegen werden schon im einfachsten Fall mit einem Regelbußgeld von 55€ geahndet. 55€ ist eine "magische Zahl" im Bußgeldkatalog. Bis zu genau diesem Betrag ist es nämlich erlaubt, ein Verwarnungsgeld in dieser Höhe anzubieten.
Beim Verwarnungsgeld handelt es sich um ein Angebot zur außergerichtlichen Regelung. Dem Verkehrssünder wird eine Verwarnung erteilt. Ist er damit einverstanden, das angebotene Verwarnungsgeld zu zahlen, so ist die Ordnungswidrigkeit damit erledigt. Der Verkehrssünder spart sich weitere Verwaltungskosten, verzichtet aber gleichzeitig auf Rechtsmittel.
Liegt der Bußgeldregelsatz höher als 55€, ist dieses vereinfachte Verfahren ausgeschlossen. Für das Parken auf einem Gehweg "länger als 1 Stunde" gibt der Bußgeldkatalog ein Regelbußgeld von 70€ vor. Hier kann deshalb kein Verwarnungsgeld mehr angeboten werden.
Ein solcher qualifizierter Verstoß führt deshalb zwangsläufig zu einem ordentlichen Bußgeldverfahren. Dies ist für den Verkehrssünder mit zusätzlichen Verwaltungskosten verbunden. Da die qualifizierten Verstöße beim Gehwegparken außerdem zu den Ordnungswidrigkeiten gehören, bei denen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen werden, hat es sogar noch weitreichendere Konsequenzen für den Verkehrssünder, die bis zu einem Fahrverbot führen können.
Dies hat zur Folge, dass es Verkehrssünder gibt, die das Bußgeld nicht mehr freiwillig zahlen, sondern dagegen vorgehen. Solche Fälle landen dann vor Gericht und werden dort juristisch entschieden.
Für die Ordnungsbehörden macht dies nicht nur zusätzliche Arbeit, sondern verlangt von ihnen eine beweiskräftige Argumentation. Um vor Gericht standzuhalten, muss der Verstoß rechtssicher dokumentiert und vorgetragen werden.
Im Beispiel "länger als eine Stunde" muss deshalb nachgewiesen werden, dass der Falschparker dort mindestens eine Stunde stand und das Auto zwischenzeitlich nicht bewegt wurde. Dies gelingt z.B. über die Dokumentation der Ventilstellungen am Reifen oder über die neuen, elektronischen Parkscheiben.
Auch die Qualifikation "mit Behinderung" muss rechtssicher dokumentiert und nachgewiesen werden. "Behinderung" ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Der eine fühlt sich schon behindert, während der andere meint, es sei noch massig Platz. Nur ist der "eine" vielleicht ein Rollstuhlfahrer und der "andere" vielleicht ein Kind. Ein befreundeter Rollatorfahrer spricht deshalb von "asozialem Parken", wenn er mal wieder durch einen Falschparker behindert wird.
Unbestimmte Rechtsbegriffe werden konkretisiert, indem Gerichte Urteile sprechen und damit den Begriff auslegen. Hier sagen Gerichte: Verkehrsteilnehmer werden behindert, wenn sie in einem beabsichtigten, rechtmäßigen Verkehrsverhalten nachhaltig beeinträchtigt werden. Bei der Qualifikation "Behinderung" braucht, so die Gerichte, keine konkrete Behinderung einer bestimmten Person vorzuliegen. Es reicht völlig aus, dass der Verkehrsraum, hier der Gehweg, in seiner Funktion eingeschränkt wird und dadurch der Verkehrsfluss als solcher behindert wird. Konkret in Bezug auf das Gehwegparken sagt das OVG NRW, dass ein problemloser Begegnungsverkehr unter Rollstuhlfahrern und mit Fußgängern möglich bleiben muss. Klar ist, dass behindert wird, wenn ein Kind nicht mehr an der Hand oder zwei Erwachsene unter einem Schirm gehen können.
Bei der Qualifikation "mit Gefährdung" hat sich die Meinung durchgesetzt, eine Gefährdung habe vorgelegen, wenn es "gerade einmal noch gutgegangen" wäre. Dies lässt sich so aber nur auf den fließenden Verkehr anwenden und auf eine konkrete Situation. Eine andere Definition von "Gefährdung" ist deshalb "wenn die mit dem Straßenverkehr ohnehin verbundene abstrakte Gefahr so erhöht ist, dass eine konkrete Gefahr deutlich wahrscheinlicher geworden ist" [Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, zu §315b StGB, Rn. 22]. So kann beispielsweise ein Gehweg derart blockiert sein, dass kleine Kinder, blinde oder mobilitätseingeschränkte Personen nicht weiterkommen und auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Hier werden diese Personen einer nicht unerheblichen Gefahr ausgesetzt, die durch den Falschparker verursacht wurde. Die Qualifikation "mit Gefährdung" ist gerechtfertigt, selbst wenn im konkreten Fall gerade (noch) kein Kind an dieser Stelle vorbeigekommen ist.
Weil sie in einem Bußgeldverfahren münden können, verlangen qualifizierte Verstöße, dass die Polizistin oder der Ordnungsamtsmitarbeiter vor Ort exakt dokumentiert, warum eine Behinderung oder Gefährdung vorlag. Ein Verkehrsrichter muss alle Beweismittel haben, um im Verfahren die Rechtmäßigkeit der Ordnungswidrigkeitsanzeige bestätigen zu können.
Nicht immer werden qualifizierte Verstöße so geahndet wie vom Bußgeldkatalog eigentlich vorgesehen. Das kann mehrere Gründe haben. Vielleicht scheuen die Zuständigen den Aufwand, eine gerichtsfeste Dokumentation anzufertigen. Vielleicht sehen sie nicht, dass wirklich eine Behinderung (oder bei einem komplett zugeparkten Gehweg auch eine Gefährdung) vorliegt. Vielleicht kennen sie die einschlägigen Gerichtsurteile nicht, vielleicht gibt es interne Anweisungen, wie verfahren werden soll.
Bestimmte Ordnungswidrigkeiten werden im Bußgeldkatalog speziell behandelt, weil man sie nur vorsätzlich begehen kann. Unter Vorsatz versteht man, dass sich ein Verkehrsteilnehmer ganz bewusst über eine vorhandene Regel hinweggesetzt hat, obwohl er genau wusste, dass man das nicht darf.
Ein typisches Beispiel für eine solche, ausschließlich vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit ist es, bei geschlossener Schranke über einen Bahnübergang zu laufen oder zu fahren. Auch das Tippen auf einem Handy zählt zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nur vorsätzlich begangen werden können.
Bei fast allen anderen Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldkatalog wird Fahrlässigkeit angenommen. Der Gesetzgeber ist also gnädig und nimmt zu Gunsten des Verkehrssünders an, dass dieser nur „aus Versehen“ zu schnell gefahren ist oder falsch geparkt hat.
Manchmal (oder meistens) werden aber auch solche Vergehen vorsätzlich begangen. Steht jemand mit eingeschalteter Warnblinkanlage in zweiter Reihe, zeigt er ganz klar „ich weiß, dass ich das nicht darf“. Oder ein anderer sieht die Ampel auf Gelb springen und gibt noch einmal richtig Gas.
In solchen Fällen kann man von Absicht ausgehen. Die Regel wird bewusst gebrochen. Bei solchem Vorsatz werden Bußgelder gegenüber dem niedrigeren Fahrlässigkeitssatz erhöht, teilweise verdoppelt. Beim verbotenen Parken auf Gehwegen sind Gerichte der Meinung, dass dies im Regelfall absichtlich, also vorsätzlich passiert. Statt 80€ für das gefährdende Parken sind dann 160€ fällig.
Teilweise wird Fehlverhalten im Straßenverkehr sogar als Straftat verfolgt. Dazu gehören nicht nur das Fahren unter Alkohol oder Drogen, sondern auch verbotene KFZ-Rennen sowie rücksichtsloses Überholen und zu schnelles Fahren. Auch das falsche Verhalten an Zebrastreifen, das Beschädigen von Fahrzeugen sowie die Schnapsidee, anderen Verkehrsteilnehmern Hindernisse in den Weg zu legen, gehören zu den Delikten, bei denen das Strafgesetzbuch Geld- und Freiheitsstrafen vorsieht.
Eine Geld- oder Freiheitsstrafe droht weiterhin, wenn man sich im öffentlichen Straßenverkehr mit einem unversicherten Fahrzeug bewegt. Neben abgemeldeten Autos gehören hierzu auch elektrisch angetriebene Skateboards oder Pedelecs mit aufgerüsteter Elektronik.
Personen, die im Straßenverkehr straffällig werden oder die zu häufig gegen Verkehrsregeln verstoßen, möchte man nicht auf der Straße haben, da sie die Sicherheit aller gefährden.
Diesem Zweck dient das beim Kraftfahrbundesamt in Flensburg geführte Fahreignungsregister. Verkehrsrelevanten Straftaten sowie sicherheitsrelevanten Ordnungswidrigkeiten sind dazu in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung Bewertungen von ein bis drei Punkten zugeordnet. Wird ein Fahrer entsprechend verurteilt oder wird ein entsprechendes Bußgeldverfahren abgeschlossen, so werden diese Punkte in Flensburg gespeichert.
Kommen keine weiteren Punkte hinzu, so werden diese nach gewisser Zeit automatisch aus dem Register getilgt. Sammeln sich Punkte an, gibt es ab vier Punkten eine Ermahnung und ab sechs Punkten eine Verwarnung. Bei acht oder mehr Punkten „gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen“. Innerhalb der Probezeit führen je nach Verstoß schon wenige Ordnungswidrigkeiten zu einer Verlängerung der Probezeit oder sogar zum Führerscheinverlust.
Zu den mit Punkten bestraften Ordnungswidrigkeiten gehören unter anderem Verkehrsverstöße wegen zu schnellem Fahren, zu kleinem Abstand, behinderndem Parken, Gefährdung von Fußgängern, Handynutzung, fehlender Rettungsgasse und mehr.
D. Rudolph
– 24. 5. 2024
[Eine bearbeitete Fassung dieses Artikels erschien in mobilogisch 3/24]
[Austausch Bild Behinderung: 1. 7. 2024]
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