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Autos, Motorräder, Fahrräder, Fußgänger — wo ist die Ordnung im Straßenverkehr? Manchmal verwirren Schilder, manchmal werden sie ignoriert und oft fehlt einfach die Kenntnis, weil die Fahrprüfung schon so lange her ist oder nie eine gemacht wurde.
StVU.info will helfen, diese Straßenverkehrsunordnung zu lindern. In kurzen Artikeln finden Sie auf dieser Seite Erklärungen, aber auch Meinungen und Tipps, wie sich der Stress auf der Straße, dem Radweg oder dem Fußweg vermindern lässt.
Diese Folge befasst sich mit dem Konfliktherd „Parken und Parkverbote“. Weitere Folgen finden Sie im Inhaltsverzeichnis. Änderungen, die sich durch die Ergänzung der StVO im April 2020 (Bußgeldkatalog 2021) ergeben haben, sind farblich hervorgehoben.
In der Fahrschule lernen wir, Auto zu fahren. Wenn wir dann aber ein Auto haben, stellt sich neben dem Fahren noch das Problem, wo man es lässt, wenn man nicht fährt. Das ist nämlich nicht immer ganz einfach.
Beginnen wir mit einer verblüffenden Aussage: Wer sich ein Auto kauft, muss sich auch einen Parkplatz kaufen.
Entgegen der landläufigen Meinung ist es nämlich mitnichten eine Aufgabe von Städten und Gemeinden, für ausreichenden (und möglichst kostenlosen) Parkraum zu sorgen. Stattdessen legt die Stellplatzsatzung einer Gemeinde fest, dass und wie viel privater Parkraum beim Bau von Wohnungen, Büros und Geschäften geschaffen werden muss. In der Theorie gibt es also an Ihrem Wohnort und an Ihrem Arbeitsplatz private Stellplätze für Ihr Auto.
In der Praxis jedoch fehlt es an Parkraum, weil es an einem Ort mehr Autos als Stellplätze gibt, sich Eigentümer von der Stellplatzpflicht freikaufen oder die Gebäude vor einer solchen Verordnung entstanden. Dann werden Autos im öffentlichen Straßenraum abgestellt.
Nur dort regelt die Straßenverkehrsordnung den Verkehr. Wenn Sie die öffentliche Straße verlassen und Ihr Auto auf einem privaten Grundstück parken, dürfen Sie es im Prinzip überall hinstellen, wo es der Grundstückseigentümer erlaubt. Da hat die Straßenverkehrsordnung dann nichts mehr mit zu tun.
Interessanterweise ist es gerade bei Parkplätzen nicht immer ersichtlich, ob es sich um ein privates oder öffentliches Grundstück handelt. Achten Sie deshalb besonders auf entsprechende Schilder.
Möchten Sie Ihr Auto auf einer öffentlichen Straße abstellen, gilt die Straßenverkehrsordnung, und diese bestimmt, wo Sie das Auto lassen dürfen. Die Regeln sind dabei eigentlich ganz einfach:
Falls ein Parkraum mit den Zeichen 314 oder 315 ausgewiesen ist, müssen Sie diesen benutzen.
Falls neben der Fahrbahn ein Seiten- oder Parkstreifen angelegt ist, müssen Sie das Auto dorthin stellen. Wobei die Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße nicht zum Parken benutzt werden dürfen. Beachten Sie aber, dass manche Seitenstreifen eigentlich Radwege sind. Der Seitenstreifen ist der Teil der Straße rechts von der durchgezogenen Linie. Handelt es sich um einen Radweg, ist dieser Streifen zusätzlich mit einem Fahrradpiktogramm oder dem Zeichen 237 „Benutzungspflichtiger Radweg“ versehen.
Gibt es weder einen Parkraum noch einen Seitenstreifen, gehört das Auto an den rechten Fahrbahnrand, wenn dies nicht durch ein Parkverbot ausgeschlossen ist.
Interessanterweise scheinen sehr viele Autofahrer Hemmungen zu haben, ihr Auto regelgerecht am Fahrbahnrand zu parken. Offenbar in Angst, andere Autofahrer zu behindern oder dass der Außenspiegel abgefahren wird, wird der Wagen gern soweit an den Fahrbahnrand gequetscht, dass er mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig steht. Dass man dann den Fußgängerverkehr behindert und dies von der Straßenverkehrsordnung verboten ist, wird dabei gern vergessen. Warum eigentlich?
TIPP: Stellen Sie Ihr Auto auf die Fahrbahn. Wenn Sie das Gefühl haben, dort andere Autofahrer zu behindern, suchen Sie sich einen anderen Platz.
Aus den vorstehenden drei Regeln ergibt sich ganz automatisch, dass auf einem Bürgersteig nur dann geparkt werden darf, wenn dies mit dem Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ ausdrücklich erlaubt ist. Im Verkehrszeichenkatalog gibt es 32 Variationen des Zeichens 315, die angeben, ob mit zwei oder vier Rädern, längs oder quer, rechts oder links auf dem Gehweg geparkt werden muss.
Sofern dieses Zeichen nicht aufgestellt ist, darf auf dem Bürgersteig nicht geparkt werden, auch nicht mit nur zwei Rädern. Laufen Sie heute mal durch ein Wohnviertel einer beliebigen Großstadt: wie viele verkehrswidrig geparkte PKW sehen Sie?
Auch wenn es schwerfällt: In einer normalen Wohnstraße von fünf Metern Breite kann man nur auf einer Seite parken.
TIPP: Wenn der Parkdruck so groß ist, dass Sie meinen, halb oder ganz auf dem Bürgersteig parken zu müssen, fahren Sie in eine andere Straße. Parken auf dem Gehweg kostet bei Behinderung oder Überschreiten einer Stunde mindestens 70€. Dazu gibt es einen Punkt in Flensburg. Und wenn Sie mit Absicht auf dem Gehweg parken, kostet es sogar doppelt. Ein paar Schritte zu Fuß sparen Geld und Nerven.
Wer Wohnmobil, Lieferwagen, LKW oder SUV fährt, sollte übrigens bedenken, dass je nach Gesamtgewicht zusätzliche Regeln gelten, die beispielsweise das Parken auf dem Gehweg selbst dann verbieten, wenn es durch Zeichen 315 erlaubt ist. Hier liegt die Grenze bei 2,8t zulässigem Gesamtgewicht, und diese wird schon von größeren SUVs überschritten.
Das Verbot, auf dem Bürgersteig zu parken, gilt für alle Fahrzeuge, also auch für Motorräder und Anhänger ohne Zugfahrzeug. Bei Motorrädern wurde das Parken auf dem Gehweg meist geduldet, sofern der Fußgängerverkehr nicht behindert wird, also Platz für den Zwillingskinderwagen bleibt. Da Gehwegparken aber inzwischen zu Punkten in Flensburg führt, kann es nicht mehr geduldet werden. Für Fahrräder haben mehrere Gerichte entschieden, dass diese auf dem Bürgersteig parken dürfen. Die Argumentation dahinter lautet: Bürgersteige sind nicht nur zum Gehen, sondern auch zum Spielen und Aufhalten da. Dies schließt ein, dass man Gegenstände wie Tische, Blumenkübel, Mülltonnen oder eben auch Fahrräder dort abstellen darf. Alles natürlich nur, wenn sie den Fußgängerverkehr nicht behindern. Außerdem steht in der Straßenverkehrsordnung die Regel, dass unbeleuchtete Fahrzeuge wie Fahrräder oder Motorräder nachts nicht auf der Fahrbahn stehen dürfen, sofern sie leicht davon zu entfernen sind, zumindest außerorts ohne Laternen.
Wer sich genauer für das legale und illegale Parken auf Gehwegen interessiert, dem empfehlen wir die von uns gemeinsam mit dem Fachverband Fußverkehr erarbeitete Dokumentation Parken auf Gehwegen - Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf.
Alle Regeln für das Parkverbot auf Gehwegen gelten entsprechend auch für Fußgängerzonen außerhalb ausgewiesener Ladezeiten. Auch hier haben Autos nichts verloren – auch keine Paketdienste.
TIPP: Wer häufig in Gegenden muss, in denen regelgerechtes Parken schwierig oder unmöglich ist, kann bei seiner Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese erlaubt beispielsweise das Parken, wo es sonst etwas kostet, muss allerdings sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sein.
Man darf überall am rechten Fahrbahnrand parken, außer wo es explizit oder implizit verboten ist. Eine ganze Reihe von Verkehrszeichen legt fest, dass in einem bestimmten Straßenabschnitt nicht geparkt werden darf. Das Parkverbotszeichen 286 heißt im offiziellen Sprachgebrauch „eingeschränktes Haltverbot“, denn es verbietet das Parken, erlaubt aber ein eingeschränktes Abstellen der Fahrzeugs. Die Einschränkung besagt, dass man im Fahrzeug sitzen bleiben muss oder ohne Verzögerung ein- oder ausladen darf. Ist selbst das verboten, steht das Zeichen 283 „Absolutes Haltverbot“.
Die Zeichen 283 und 286 gelten immer nur bis zur nächsten Kreuzung und immer nur auf der Straßenseite, auf der sie stehen. Wie wir aber schon gelernt haben, darf man sowieso ja nur auf der rechten Straßenseite parken. Das Parken auf der linken Straßenseite ist nur in Einbahnstraßen gestattet.
Soll ein ganzer Bereich von Straßen mit einem Parkverbot belegt werden, so kommt das Zeichen 290 „Haltverbot für eine Zone“ zur Anwendung. Das ist Zeichen 286 auf weißen Grund. Meist wird es mit Zusatzschildern versehen, die beispielsweise Anwohnern mit einem bestimmten Parkausweis das Parken gestatten. Eine Haltverbotzone beginnt am Zeichen 290.1 und gilt über alle Kreuzungen hinweg so lange, bis sie durch das Zeichen 290.2 aufgehoben wird.
Darüber hinaus sprechen aber auch eine ganze Reihe weiterer Verkehrszeichen Parkverbote aus:
Das Zeichen 314 (also das weiße P auf blauem Grund) kennzeichnet einen Parkplatz. Wird es aber durch ein Zusatzschild eingeschränkt, so kennzeichnet es einen Parkplatz ausschließlich unter der angegebenen Voraussetzung. Ein typisches Beispiel ist ein Behindertenparkplatz. Für alle anderen ist hier Parken verboten. Gleiches gilt auch für Einschränkungen wie „2 Stunden mit Parkscheibe“ oder „mit Parkschein“.
Eigentlich selbstverständlich sollte es sein, dass das Parken vor und in Feuerwehrzufahrten verboten ist. Feuerwehr und Rettungsdienste sind auf derartige Zufahrten angewiesen und müssen schnell am Einsatzort sein. Deshalb ist hier nicht nur das Parken, sondern schon das Halten verboten.
In einer Spielstraße, also einem durch das Zeichen 325 gekennzeichneten „verkehrsberuhigten Bereich“ ist das Parken ausschließlich in entsprechend markierten Bereichen erlaubt, sonst verboten. Die zulässigen Parkflächen sind entweder umrandet oder durch andersfarbige Pflasterung hervorgehoben. Manchmal sind sie auch mit einem P markiert. Es darf auf der linken Seite geparkt werden, wenn dort eine Markierung existiert. Das Halten ist auch außerhalb der markierten Bereiche erlaubt.
Auf den Zeichen 229 „Taxistand“ und 230 „Ladebereich“ ist das Zeichen für das absolute Haltverbot gleich mit abgebildet. Auch hier darf man also weder halten noch parken, außer im Ladebereich zum Be- oder Entladen ohne Verzögerung.
Weniger bekannt ist, dass auch das Zeichen 215 „Kreisverkehr“ ein absolutes Haltverbot einschließt. Im Kreisverkehr darf man also nicht nur nicht parken, sondern auch nicht halten.
Das Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) schließt ebenfalls ein Parkverbot ein, allerdings nur außerhalb geschlossener Ortschaften.
Das Zeichen 224 „Haltestelle“ schließt ein Parkverbot ein, welches 15 Meter vor und hinter dem Schild gilt. Halten ist hier zwar erlaubt, nicht aber das Be- und Entladen, wenn der Fahrer dabei das Auto verlässt. Durch Bodenmarkierungen (Zeichen 299, das ist die Zickzacklinie am Fahrbahnrand) kann die Parkverbotszone vor und hinter dem Schild vergrößert werden.
Ein explizites Parkverbot ergibt sich auch durch die Bodenmarkierung 298 „Sperrfläche“. Das ist eine umrandete, mit parallelen Linien durchzogene Fläche. Sie darf von Fahrzeugen nicht überfahren werden. Also darf man darauf auch nicht parken.
Besonders schlau ist es dann natürlich, wenn man wie dieser Autofahrer die Sperrfläche überfährt, um dahinter auf dem Bürgersteig zu parken. Das sollte eigentlich doppelt bestraft werden.
Haben wir jetzt alle Parkverbote behandelt? Noch lange nicht. Eine ganze Reihe von Parkverboten braucht gar keine Verkehrsschilder, weil sie sich aus verschiedenen Verkehrsregeln oder ganz einfach durch den gesunden Menschenverstand ergeben.
So führt beispielsweise die vorhandene Straßenbreite automatisch zu einem Parkverbot. Es muss immer so viel Platz bleiben, dass ein anderes Fahrzeug problemlos vorbeifahren kann. Drei Meter bis zum anderen Fahrbahnrand sollten es mindestens sein, damit es z.B. ein Leiterwagen der Feuerwehr vorbei schafft.
Ist eine durchgezogene Linie in der Fahrbahnmitte oder zwischen Fahrspuren vorhanden, darf diese von den anderen Verkehrsteilnehmern nicht überfahren werden. Logischerweise dürfen Sie also nur parken, wenn zwischen Ihrem Fahrzeug und der Mittellinie drei Meter bleiben.
Vollkommen logisch ist auch, dass man an engen oder unübersichtlichen Stellen genausowenig halten darf wie in scharfen Kurven.
Schon gesagt hatten wir, dass auf dem Standstreifen von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nicht geparkt werden darf. Auf Ein- und Ausfahrspuren ist sogar das Halten untersagt. Auch völlig logisch, aber sagen Sie nicht, das sei allen einsichtig. Ich habe erst letzte Woche eine Dame gesehen, die mit ihrem Wagen auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn stand und telefonierte. Geschieht dabei ein Unfall, geht es nicht mehr um Knöllchen oder Punkte, sondern um einen Verlust des Versicherungsschutzes.
Explizit verboten ist natürlich auch das Parken auf Fahrstreifen, die mit einem roten Dauerlicht über der Fahrbahn derzeit gesperrt sind. Auch das ist logisch, denn der Fahrstreifen könnte ja freigegeben werden, während Sie dort parken.
Es sollte auch klar sein, dass man weder auf Straßenbahnschienen, noch im Bereich eines Bahnübergangs parken darf. Natürlich sollte man auch direkt vor einem Bahnübergang, also vor dem Andreaskreuz (Zeichen 201), nicht parken. Innerhalb von Ortschaften sind 5 Meter, außerhalb sogar 50 Meter freizulassen. Beim Parken, selbst beim Halten ist darauf zu achten, ob man die Sicht auf das Andreaskreuz verdeckt. Dann sind nämlich auch innerorts mindestens 10 Meter freizuhalten.
Das Sichtfeld auf Verkehrszeichen ist auch dann freizuhalten, wenn es sich um die Zeichen 205 (Vorfahrt achten), 206 (Stop) oder um eine Ampel handelt. Also immer dann, wenn ein vorbeifahrendes Auto anhalten können muss, um Vorfahrt zu gewähren, dürfen Sie das entsprechende Schild mit Ihrem Auto nicht verdecken. Es sind dann 10 Meter freizuhalten, in denen Sie nicht halten, geschweige denn parken dürfen.
Egal ob Schilder stehen oder nicht, auf den letzten fünf Metern vor einer Kreuzung oder einem Zebrastreifen dürfen Sie weder halten noch parken. Und auf der Kreuzung oder dem Zebrastreifen natürlich erst recht nicht. Selbst 5m hinter der Kreuzung ist das Halten und Parken noch verboten. Wo neben der Fahrbahn ein Radweg verläuft, sind 8m freizuhalten. Alles das ist ziemlich logisch, wenn man sich in den Fußgänger oder Autofahrer hineinversetzt, der hier die Straße kreuzen muss. Ein entsprechendes Parkverbot vor Ampeln gibt es mit Ausnahme der 10m-Sichtbarkeitsregel nicht. Allerdings gibt es vor fast allen Ampeln eine durchgezogene Fahrspurbegrenzung, so dass sich schon durch die verbleibende Fahrspurbreite automatisch ein Parkverbot ergibt.
Weniger bekannt, aber ebenso logisch ist das Haltverbot überall dort, wo auf der Fahrbahn Richtungspfeile aufgemalt sind. Erstens würde man die Pfeile sonst mit seinem Auto überdecken. Zweitens darf in der markierten Spur rechts überholt werden, also wird die Fahrspur benötigt. Das Haltverbot gilt übrigens beginnend ab dem ersten Pfeil.
Wie schon geschrieben, verwechseln Autofahrer gern einen Seitenstreifen (auf dem geparkt werden darf) mit einem Radfahrstreifen (auf dem absolutes Haltverbot gilt). Zu unterscheiden sind die beiden am Fahrradsymbol auf der Fahrbahn sowie am blauen Verkehrszeichen 237. Radfahrstreifen sind ein eigener Fahrstreifen und mit einer durchgezogenen Linie abgetrennt. Daneben gibt es noch Schutzstreifen für Radfahrer, die ebenfalls mit dem Fahrradpiktogramm versehen, aber mit einer gestrichelten Linie von den anderen Fahrstreifen abgetrennt sind. Wie jede gestrichelte Linie darf diese von Autos kurzzeitig z.B. bei Gegenverkehr und ohne Gefährdung eines Radfahrers, überfahren werden, bevor man wieder auf den eigenen Fahrstreifen wechselt. Auf Schutzstreifen darf gehalten, aber nicht geparkt werden. Auf Schutzstreifen darf weder gehalten noch geparkt werden.
Zum Schutz von Fußgängern, insbesondere solchen mit Kinderwagen oder Rollstuhl, dient die Regel, dass vor Bordsteinabsenkungen nicht geparkt werden darf. Versetzen Sie sich einfach in die Lage des Rollstuhlfahrers, der hier die Straße überqueren muss. Schon ist dieses Parkverbot logisch. Absenkungen gibt es auch vor Grundstückseinfahrten. Auch hier dürfen Sie nicht parken, in engen Straßen auch nicht auf der anderen Seite. Selbst das Halten ist verboten vor gekennzeichneten Feuerwehreinfahrten.
Schließlich gibt es noch ein Halteverbot, das besonders Lieferdienste gern ignorieren: das Verbot, in der zweiten Reihe zu halten bzw. zu parken. Parken ist in der zweiten Reihe immer verboten. Halten ist explizit erlaubt für Taxen zum Ein- und Aussteigenlassen. Andere dürfen nur in Ausnahmefällen in der zweiten Reihe halten, beispielsweise zum Ausladen schwerer Lasten. Aber auch dann dürfen sie den sonstigen Verkehr nicht behindern.
Auch wenn es im Internet meist anders steht, weil sich alle auf eine Pressemitteilung des TÜVs Nord beziehen: Das Parken auf Kanal- oder Schachtdeckeln, die in die Fahrbahn eingelassen sind, ist erlaubt! Verboten ist das Parken auf Schachtdeckeln, die in einen Gehweg eingelassen sind und unter denen sich Hydranten, Gasabsperrhähne oder Ähnliches verbergen. Wobei diese Regelung nur dort relevant ist, wo man auf dem Gehweg parken darf.
TIPP: Wer im Park- oder Halteverbot mit eingeschalteter Warnblinkanlage steht, zeigt dem Ordnungsamt an, dass er sogar weiß, wo er nicht halten darf. Das nennt sich dann "Vorsatz" und wird richtig teuer. Und die missbräuchliche Benutzung der Warnblinkanlage kostet noch einmal 5 Euro extra.
Eingangs wurde erwähnt, dass sich alle Parkregeln ausschließlich auf Straßen beziehen, einschließlich aller Seitenstreifen, Geh- und Radwege. Außerhalb der Straße gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht.
Dies bedeutet aber nicht, dass man überall dort einen Parkplatz findet, wo man einfach die Straße verlässt. Jenseits der Straße befinden sich private Grundstücke oder öffentliche Anlagen.
Ob Sie auf einem privaten Grundstück parken dürfen, bestimmt der jeweilige Eigentümer. Supermarktparkplätze haben inzwischen oft eigene Parkregeln, die auch überwacht werden. Da darf man dann beispielsweise nur also Kunde parken, nur für eine bestimmte Zeit oder nur mit Parkscheibe oder Parkkarte.
Das Parken in öffentlichen Grünanlagen regeln die einzelnen Städte oder Gemeinden mit eigenen Bußgeldkatalogen. Neben einer Straße auf einem Grünstreifen, einer Wiese, einer Baumscheibe oder am Waldrand zu parken, kostet oft mehr als verbotenes Parken im Straßenraum. Schließlich beschädigt man hierbei die Grünfläche oder das öffentliche Eigentum.
Nicht vorenthalten möchten wir noch ein letztes Parkverbot. Auch wo das Parken durch keine der vorstehenden Regeln ausdrücklich verboten ist, sind schon Autos abgeschleppt worden. Nämlich dann, wenn sie den Verkehr behinderten. Und das verbietet schließlich Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung. Ein typisches Beispiel hierfür ist das Parken in einem Wendehammer. Auch wenn hier kein Schild steht, ist das Parken nur dann möglich, wenn der Müllwagen noch wenden kann.
Fazit: Um Unordnung beim Parken zu vermeiden, reicht es oft schon aus, auf den gesunden Menschenverstand zu hören. Die meisten Parkverbote schreiben nur fest, was sowieso logisch ist: Autos gehören auf die Fahrbahn, und man darf nur parken, wo das abgestellte Auto keine Gefahr für andere ist.
Und nicht vergessen: Auch als Autofahrer hat man noch Füße: In der nächsten Straße gibt es bestimmt einen Parkplatz, auf dem man stehen darf.
D. Ansicht – 10. 5. 2014
[Ergänzung Bild LKW: 16. 8. 2014]
[Ergänzungen Bild Sperrfläche und Bild Treppe: 27. 5. 2015]
[Ergänzung Bild durchgezogene Linie: 30. 12. 2016]
[Korrektur Links Wikipedia: 11. 7. 2017/11. 9. 2017/25. 1. 2018]
[Ausführungen Parkraum, Foto Bürgersteigparken: 2. 6. 2018]
[Änderungen gemäß StVO-Novelle: 4. 5. 2020]
[Ergänzung Gewicht SUV, Bild Radpfeil: 17. 8. 2020]
[Bußgeldkatalog 2021, Klarstellungen: 24. 10. 2021]
[Parken neben der Straße: 6. 11. 2022]
[Feuerwehrzufahrten: 17. 5. 2024]
[Ladebereich: 14. 10. 2024]
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