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Informationen und Meinungen
wider die StraßenverkehrsUnordnung

Geschwindigkeit und Geschwindigkeitsbeschränkungen

Autos, Motorräder, Fahrräder, Fußgänger — wo ist die Ordnung im Straßenverkehr? Manchmal verwirren Schilder, manchmal werden sie ignoriert und oft fehlt einfach die Kenntnis, weil die Fahrprüfung schon so lange her ist oder nie eine gemacht wurde.

StVU.info will helfen, diese Straßenverkehrsunordnung zu lindern. In kurzen Artikeln finden Sie auf dieser Seite Erklärungen, aber auch Meinungen und Tipps, wie sich der Stress auf der Straße, dem Radweg oder dem Fußweg vermindern lässt.

VG-Wort Access-ZählmarkeDiese Folge befasst sich mit dem Konfliktherd „Geschwindigkeit“. Weitere Folgen finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Aufgrund der immer wieder aufflammenden Diskussion über ein generelles Tempolimit auf deutschen Autobahnen sowie aufgrund einer kürzlich geführten langen Diskussion darüber, wie schnell ein LKW fahren darf, soll hier einmal Ordnung in die Straßenverkehrsunordnung zum Thema Geschwindigkeit gebracht werden. Änderungen, die sich durch die Ergänzung der StVO im April 2020 sowie den geänderten Bußgeldkatalog vom Oktober 2021 ergeben haben, sind farblich hervorgehoben.

Nicht schneller als man gucken kann!

Es gibt in Deutschland eine Vielzahl von Beschränkungen und Regelungen, die besagen, wie schnell man höchstens fahren darf, wie schnell man fahren sollte und sogar wie schnell man mindestens fahren muss.

Weil diese Regelungen nicht nur davon abhängen, wo man fährt, sondern auch mit was man fährt, ist eine entsprechende Unordnung verständlich. Dann gibt es noch Schilder und auch implizite Geschwindigkeitsvorgaben. Über allem steht aber zunächst der gesunde Menschenverstand bzw. der erste Absatz in §3 der StVO.

Niemand darf schneller fahren als er gucken kann! Man muss sein Fahrzeug jederzeit beherrschen und in der Lage sein, innerhalb des zur Verfügung stehenden Verkehrsraums anzuhalten. Auf einer einspurigen Straße müssen Sie anhalten können, wenn Ihnen ein gleich schnelles Fahrzeug entgegen kommt, also auf der Hälfte der überschaubaren Strecke. Bei einer eigenen Spur brauchen Sie nicht mit Gegenverkehr zu rechnen, müssen aber innerhalb der Sichtweite anhalten können, wenn ein Hindernis auftaucht.

Mit dieser einfachen Regel ergeben sich viele Verkehrsregeln von selbst. Beispielsweise die Regel, wie schnell man bei Nebel oder Nässe fahren darf. Oder auch die Abstandsregel, die eigentlich nichts anderes sagt als dass Sie anhalten können müssen, wenn der vor Ihnen Fahrende auf einen stehenden Laster auffährt.

Alle anderen Regeln zur Geschwindigkeit schränken diesen Absatz weiter ein und verbieten, selbst dann schneller zu fahren, wenn man das Fahrzeug beherrscht und innerhalb der (halben) Sichtweite anhalten könnte.

Vorsicht, Menschen!

Eine ganz einfache, völlig lögische, aber sehr oft ignorierte Einschränkung zu der Erlaubnis, schnell fahren zu dürfen, sofern man in (halber) Sichtweite noch anhalten kann, steht gleich im nächsten Absatz von §3.

Sobald Sie auf der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand Kinder, hilfsbedürftige oder ältere Menschen sehen, müssen Sie langsam fahren und bremsbereit sein. Eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein, selbst wenn sich das Kind oder der Senior nicht verkehrsgerecht verhält. Kinder, aber auch mobilitätseingeschränkte Personen können nicht in jedem Fall eine Verkehrssituation korrekt verstehen und beispielsweise die Geschwindigkeit eines Autos korrekt abschätzen.

Da Kinder, hilfsbedürftige oder ältere Menschen unter dem besonderen Schutz der Straßenverkehrsordnung stehen, müssen Sie langsam und vorsichtig an ihnen vorbei fahren - egal welche Geschwindigkeitsregeln sonst gelten.

Vorsicht, Gefahr!

In §40 macht die Straßenverkehrsordnung eine weitere Einschränkung zu §3. Das ist der Paragraph, der sich mit den Verkehrsschildern befasst, die als Gefahrzeichen bezeichnet werden. Alle Gefahrzeichen sehen gleich aus, nämlich ein oben spitzes Dreieck.

Sobald Sie ein Gefahrzeichen sehen, müssen Sie noch langsamer fahren, als es §3 allein vorgibt. Gefahrenzeichen stehen immer dort, wenn Sie auch als aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht sofort erkennen können, dass eine Gefahrstelle kommt.


Beispiele für Gefahrzeichen (Bildquelle: wikipedia.org)

Tipp: Bei Gefahrzeichen müssen Sie auch immer mit den Folgen einer Gefahr rechnen, also z.B. bei Steinschlag mit Steinen auf der Fahrbahn, bei Viehtrieb mit Bauernglätte, bei Kindern mit einem vergessenen Bobbycar.

Gefahrzeichen wie "Achtung Kinder" oder "Achtung Wildwechsel" erfordern vom Auto-, Motorrad- oder Fahrradfahrer sofortige Bremsbereitschaft. Sie müssen sofort halten können, wenn ein Kind auf die Straße springt. Egal wie schnell Sie sonst fahren dürfen, hier müssen Sie die Geschwindigkeit deutlich senken.

Ein Gefahrzeichen allein fordert also schon eine Geschwindigkeitsreduzierung. Nur dort, wo das nicht ausreicht, wird zusätzlich eine Höchstgeschwindigkeit angegeben.

Fahrzeugklassen

Jedes für den Straßenverkehr in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeug — also jedes Fahrzeug, das durch einen Motor angetrieben wird — besitzt in den Zulassungspapieren (z.B. CoC/Certificate of Conformity, EG-Typengehmigung, ...) einen Eintrag für die so genannte „bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit“ (bbH) und einen Eintrag für das „zulässige Gesamtgewicht“ (zGG). Beide Zahlen haben einen erheblichen Einfluss darauf, wie schnell man mit dem Fahrzeug fahren darf.

Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist vor allem für langsamere Kraftfahrzeuge relevant, beispielsweise für Mofas, Elektrokleinfahrzeuge, Mobilitätshilfen oder landwirtschaftliche Geräte. Es handelt sich um die Geschwindigkeit, die das Fahrzeug mit seinem Antrieb auf ebener Strecke erreichen kann. Bergab und mit Rückenwind darf man schneller fahren. Die bbH bestimmt unter anderem, ob man mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn fahren darf und welchen Führerschein man braucht.

Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist das Tempo, für das der Hersteller das Fahrzeug und alle Komponenten konzipiert hat. Fahrwerk, Räder und insbesondere Bremsen funktionieren nur bis zu dieser Geschwindigkeit (plus einer Toleranz) einwandfrei. Wird die bbH durch technische Änderungen und ohne Ausnahmegenehmigung überschritten (typisches Beispiel: frisiertes Mofa oder Pedelec), erlischt die Betriebsgenehmigung. Wer mit einem nicht zugelassenen oder nicht zulassungsfähigen Fahrzeug im Straßenverkehr erwischt wird, hat mit erheblichen Strafen zu rechnen. Das sind Bußgelder, Punkte in Flensburg, eventuell sogar ein Strafverfahren, wenn man für das "getunte" oder "entdrosselte" Fahrzeug einen Führerschein bräuchte, den man nicht hat. Zusätzlich bekommt man im Falle eines Unfalls Probleme mit seiner Versicherung, und das Fahrzeug kann stillgelegt werden.

Die Zulassung einschließlich bbH gilt für das Fahrzeug einschließlich aller Teile. Technische Änderungen auch an Bauteilen müssen deshalb separat genehmigt oder mit einer allgemeinen Betriebserlaubnis versehen sein. Schon die Verwendung bestimmter Winterreifen oder die Benutzung von Schneeketten setzen die bauartbedingte (und damit maximal erlaubte) Höchstgeschwindigkeit herab.

Die zweite wichtige Größe, das zulässige Gesamtgewicht, bestimmt, ob das Fahrzeug beispielsweise als PKW oder als Klein-LKW eingestuft wird. Relevant ist dies z.B. bei Wohnmobilen oder Lieferwagen, da je nach Einstufung unterschiedliche Tempolimits gelten.

Es gibt beim zGG zwei Grenzen: 3,5 Tonnen und 7,5 Tonnen. Alles bis 3,5t zGG zählt als PKW, alles über 7,5t als LKW. Deshalb kann man z.B. einen Mercedes Sprinter mit genau 3,5t zGG bestellen.

Eine Sonderklasse stellen Busse dar, auf diese kommen wir später zurück.

Eine dritte Größe, welche sich auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auswirkt, ist ein eventuell vorhandener Anhänger. Anhänger sind bei Motorrädern, PKW und LKW üblich und beeinflussen, wie schnell man mit dem Gespann fahren darf. Selbstverständlich muss man die bbH sowohl des Zugfahrzeugs als auch des Anhängers einhalten. Bei der Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts (z.B. 3,5t) sind dabei das zGG des Zugfahrzeugs und das zGG des Anhängers zu addieren. Bei einem 1000kg-Hänger darf also das Zugfahrzeug ein zGG von 2500kg nicht überschreiten, will man unter der magischen 3,5t-Grenze bleiben. Sattelzüge gelten in ihrer Kombination als ein Lastkraftwagen, nicht als LKW mit Anhänger, aber auch hier muss das zGG von Sattelmaschine und Auflieger zusammengefasst werden.

Straßenklassen

Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet zwischen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften und solchen außerhalb. Die Ortschaftsgrenzen erkennt man an den gelben Namenstafeln.


Für die zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich: Beginn und Ende einer geschlossenen Ortschaft (Bildquelle: wikipedia.org)

Tipp: Sollte einmal ein gelbes Schild fehlen, gern bei Autobahnabfahrten in dicht besiedeltem Gebiet, so sollte man trotzdem den gesunden Menschenverstand einschalten und von einer geschlossenen Ortschaft ausgehen.

Zusätzlich gibt es in der Straßenverkehrsordnung besondere Regeln für „Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind,“ sowie für Autobahnen. Beide werden durch blaue Verkehrszeichen gekennzeichnet, wobei es auch Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) gibt, die keinen Mittelstreifen haben. Für diese gelten dann die normalen Geschwindigkeitsbegrenzungen inner- bzw. außerorts.


Besondere Geschwindigkeitsregeln gelten für Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit Mittelstreifen (Bildquelle: wikipedia.org)

Allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung

Sofern §3 Absatz 1 (Fahrzeugbeherrschung und Bremsfähigkeit) eingehalten wird, die Straße frei ist, Sie klare Sicht bis zum Horizont haben, weder Kinder noch Senioren zu sehen sind, die Straße gut asphaltiert und trocken ist, und keine anderen Regelungen (Verkehrsschilder) zutreffen, gelten laut Straßenverkehrsordnung folgende Tempolimits:

innerhalb geschlossener Ortschaften50 km/h
normale Landstraßen außerorts60 km/h, 80 km/h oder 100 km/h, je nach Fahrzeugklasse
Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit baulich getrennten Fahrspuren60 km/h, 80 km/h, 100 km/h sowie unbeschränkt, je nach Fahrzeugklasse

Die Regelungen für „normale Landstraßen“ und für Autobahnen sind dabei nicht deckungsgleich.
Auf normalen Landstraßen außerorts dürfen maximal fahren:

Motorräder, PKW, Wohnmobile und Lieferwagen bis 3,5t ohne Anhänger100 km/h
PKW, Wohnmobile und Lieferwagen bis 3,5t mit Anhänger80 km/h
Wohnmobile, Lieferwagen und LKW bis 7,5t ohne Anhänger80 km/h
Wohnmobile, Lieferwagen und LKW bis 7,5t mit Anhänger60 km/h
LKW über 7,5t60 km/h
Motorräder mit Anhänger60 km/h

Kennzeichnung der Höchstgeschwindigkeit
LKW über 7,5t dürfen auf Landstraßen maximal 60km/h fahren. In Belgien ist deshalb ein entsprechender Hinweis am LKW vorgeschrieben.

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit baulich getrennten Fahrspuren dürfen maximal fahren:

Motorräder, PKW, Wohnmobile und Lieferwagen bis 3,5t ohne Anhängerunbeschränkt
Wohnmobile bis 7,5t ohne Anhänger100 km/h
PKW, Wohnmobile und Lieferwagen bis 3,5t mit Anhänger80 km/h
Wohnmobile bis 7,5t mit Anhänger80 km/h
Lieferwagen und LKW bis 7,5t mit/ohne Anhänger80 km/h
LKW über 7,5t80 km/h
Motorräder mit Anhänger60 km/h

Es gibt also nicht nur für PKW eine abweichende Regelung auf Autobahnen, auch schwerere Wohnmobile, schwere LKW sowie leichte LKW mit Anhänger dürfen dort schneller fahren als auf Landstraßen.

Die hier genannten allgemeinen Tempolimits, wie 50 km/h innerorts, sind übrigens die einzigen Geschwindigkeitsbegrenzungen, die ausschließlich für Kraftfahrzeuge gelten und damit nicht für muskelbetriebene Fahrzeuge wie Fahrräder. Alle weiter unten beschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten hingegen laut StVO für „Fahrzeuge aller Art“, also auch für Fahrräder.

Sonderfall: Busse

Nun fragt sich jeder, der schon einmal von einem Flixbus überholt wurde, warum bei dem das Tempolimit von 80 km/h nicht gilt. Ein Bus im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung ist jedes Fahrzeug, das zur Personenbeförderung eingesetzt wird und neben dem Fahrersitz mehr als acht Sitzplätze hat. Für diese sind besondere Höchstgeschwindigkeiten festgelegt:

Busse, in denen Fahrgäste stehen (also typischerweise Linienbusse)60 km/h
Busse, in denen alle Fahrgäste sitzen, ohne oder mit Gepäckanhänger80 km/h
Busse, in denen alle Fahrgäste sitzen, mit Personenanhänger60 km/h
speziell zugelassene Reisebusse mit Sicherheitsgurten und Geschwindigkeitsbegrenzer100 km/h

Sonderfall: Anhänger

Ähnlich wie bei den Bussen ist es auch für bestimmte Anhänger möglich, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Dazu müssen Zugfahrzeug und Anhänger eine ganze Reihe technischer Vorschriften erfüllen. Dann kann man eine 100er-Plakette beantragen. Mit dieser Plakette dürfen Zugfahrzeug und Anhänger genau wie die speziellen Reisebusse auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h fahren, statt nur 80 km/h.


Plakette zur Kennzeichnung von Anhängern, die auf Autobahnen 100 km/h fahren dürfen (Bildquelle: wikipedia.org)

Tipp: Es gelten nur die offiziellen, von den Straßenverkehrsbehörden gestempelten Plaketten. Auch wenn Ihr Anhänger eine Bauartgenehmigung für Tempo 100 hat, müssen Sie die Plakette beantragen.

Explizite Geschwindigkeitsbeschränkungen

Mit dem Zeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ wird ein sich durch die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung ergebendes Tempolimit herabgesetzt. Typische Beispiele sind Tempo 30 vor einer Schule oder Tempo 80 in einer Autobahnbaustelle. Es ist aber auch möglich, dass mit dem Zeichen 274 das Tempolimit über die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht wird, beispielsweise durch Tempo 70 auf einer innerstädtischen, autobahnähnlichen Straße.

In beiden Fällen bleiben aber die sich durch Fahrzeugklasse und bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ergebenden Obergrenzen erhalten. Wenn also auf einer Autobahn ein Schild „120“ steht, darf man mit einem LKW trotzdem nur 80 km/h fahren.


Das Zeichen 274 setzt die zulässige Höchstgeschwindigkeit herab (z.B. auf einer Landstraße) oder herauf (z.B. auf einer innerstädtischen Schnellstraße) (Bildquelle: wikipedia.org)

Das Zeichen 274 bestimmt die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Das ist keine Mindest- und keine Richtgeschwindigkeit, sondern die Geschwindigkeit, die unter günstigsten Bedingungen (freie Sicht, trockene Straße, keine anderen Verkehrsteilnehmer) maximal gefahren werden darf.

Das Zeichen 274 kann auch an einem Fahrzeug angebracht sein, z.B. einem Baustellenfahrzeug oder dem Begleitfahrzeug eines Schwertransports. Es gilt sogar dann, wenn das Fahrzeug sich bewegt, und überstimmt ein eventuell am Straßenrand stehendes Zeichen.

Bei Straßen mit mehreren Spuren für die gleiche Richtung gilt das Zeichen 274 immer für alle Spuren gleichermaßen. Es ist aber auch möglich, dass für die einzelnen Spuren unterschiedliche Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten. Dies kann durch das Verkehrszeichen 523 oder durch Wechselverkehrszeichen (Schilderbrücken) ausgedrückt werden. Beim Wechsel der Fahrspur muss dann das dort geltende Tempolimit eingehalten werden.

Stromsparampel
Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nur für die angegebene Spur (Bildquelle Verkehrszeichen: wikipedia.org)

Ende des Streckenverbots

Eine mit dem Zeichen 274 ausgedrückte Geschwindigkeitsbeschränkung ist ein so genanntes „Streckenverbot“. Es beginnt an der Stelle, an der das Verkehrszeichen steht (oder in der angegebenen Entfernung = Meterzahl OHNE Pfeile). Ab diesem Punkt müssen Sie die angegebene Höchstgeschwindigkeit einhalten.


Das Streckenverbot beginnt erst in 100m (Bildquelle: wikipedia.org)

Jedes Streckenverbot wie eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein Überholverbot gilt solange, bis es explizit verändert oder aufgehoben wird. Ein Tempolimit endet also dort, wo ein weiteres Zeichen 274 steht oder wo es explizit mit dem Zeichen 278 (mit der gleichen Geschwindigkeit) oder 282 (bei jeder Geschwindigkeit) aufgehoben wird. Außerdem endet jede Geschwindigkeitsbeschränkung automatisch an der nächsten Ortstafel, wenn man also zwischen innerorts und außerorts wechselt.


Zeichen 278 und 282: Ende des angegebenen oder aller Streckenverbote (Bildquelle: wikipedia.org)

Tipp: Eine Schilderbrücke ohne Anzeige ist kein Ende des Streckenverbots, sondern einfach nicht da. Auch bei Schilderbrücken muss die Geschwindigkeitsbegrenzung, z.B. mit dem Aufleuchten des Zeichens 282, explizit aufgehoben werden.

Das Streckenverbot muss explizit aufgehoben werden. Es gilt also über alle Einmündungen und Kreuzungen hinaus. Nur wenn Sie von der Straße abbiegen, gilt das Streckenverbot nicht mehr (wohl aber ein eventuelles Zonenverbot, siehe unten).

Tipp: Es ist ein bisschen unlogisch, dass ein Streckenverbot über eine Kreuzung oder Auffahrt hinweg weiter gilt. Woher soll ein einfahrender Fahrer wissen, dass er in ein Streckenverbot fährt. Es ist aber im Prinzip dasselbe, wie wenn Sie in ein parkendes Fahrzeug steigen. Da müssen Sie sich auch erinnern, dass der Wagen in einer geschlossenen Ortschaft oder in einer Einbahnstraße geparkt war.

Automatisches Ende eines Tempolimits

Allerdings gibt es zwei Möglichkeiten, wie ein Streckenverbot automatisch endet, ohne dass es explizit aufgehoben wird. Zum einen kann am Zeichen 274 direkt eine Länge angegeben sein. Das ist eine Meterzahl MIT Pfeilen. In diesem Fall endet das Streckenverbot automatisch nach der angegebenen Strecke.


Das Streckenverbot beginnt sofort und endet in 800m (Bildquelle: wikipedia.org)

Zum anderen kann eine Geschwindigkeitsbegrenzung an eine Gefahrenstelle gebunden sein. Dann hängt das Zeichen 274 unter einem dreieckigen Gefahrenzeichen, z.B. Baustelle, Gefälle, Einengung oder Kurve. In diesem Fall endet das Tempolimit automatisch dort, wo die Gefahrenstelle offensichtlich zu Ende ist ("sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht"). Hinter der Kurve dürfen Sie also wieder so schnell fahren wie vor der Kombination aus Gefahrenzeichen und Geschwindigkeitsbeschränkung.

Geschwindigkeitsbegrenzung LKW Gefälle Geschwindigkeitsbegrenzung Ampel
Diese Geschwindigkeitsbegrenzungen enden automatisch, wenn die Gefahrenstelle (hier Gefälle bzw. Ampel) vorüber ist.

Eingeschränktes Tempolimit

Um die Sache mit dem Zeichen 274 noch ein wenig zu verkomplizieren, kann das Zeichen eingeschränkt werden. Wenn unter dem Zeichen 274 ein entsprechendes Zusatzzeichen angebracht ist, gilt es nur für den angegebenen Fahrzeugtyp, für die angegebene Uhrzeit oder für den angegebenen Straßenzustand.


Das Streckenverbot gilt nur für Motorräder, für Fahrzeuge über 3,5t, zwischen 22 und 6 Uhr oder nur bei nasser Straße (Bildquelle: wikipedia.org)

Tipp: Das Zusatzschild „Bei Nässe“ bedeutet, dass die Fahrbahn so nass ist, dass ein vor Ihnen fahrendes Fahrzeug eine Sprühfahne hinter sich her zieht.

Wird ein Tempolimit mit einem dieser Zusatzzeichen eingeschränkt, so dürfen Sie es ignorieren, wenn Ihr Fahrzeug nicht der angegebenen Klasse angehört, wenn es früher oder später ist als angezeigt oder wenn die Straße trocken oder nur feucht ist. Alle anderen Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten natürlich weiter.

Tempo-Zonen

Wie gesagt, verfügt das Zeichen 274 ein so genanntes „Streckenverbot“. Es gilt ab dem Schild entlang einer Straße, bis es aufgehoben wird.

Gerade in Wohnbereichen möchte man aber nicht an jeder Kreuzung in jeder Richtung Schilder aufstellen, nur damit die Fahrzeuge langsamer fahren. Die Alternative ist ein „Zonenverbot“, z.B. die bekannte Tempo-30-Zone.

Ein Zonenverbot funktioniert genau wie ein Streckenverbot. Auch hier steht am Anfang ein Schild mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274.1) und auch hier gibt es ein Zeichen, mit dem die Geschwindigkeitsbeschränkung explizit aufgehoben werden muss (Zeichen 274.2).


Es muss nicht zwangsläufig eine Tempo-30-Zone sein. Tempo 20 oder sogar Tempo 10 kommt auch vor. (Bildquelle: wikipedia.org)

Zwischen diesen beiden Zeichen darf nicht schneller als angegeben gefahren werden, egal mit welchem Fahrzeug. Üblich sind Tempo-30-Zonen, aber auch Tempo-20-Zonen und sogar Tempo-10-Zonen kommen vor.

Der Unterschied zu einem Streckenverbot besteht darin, dass sich innerhalb des Zonenverbots das Tempolimit nicht ändert, wenn man von einer Straße abbiegt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt in allen verbundenen Straßen bis Sie irgendwann an das Zonenende kommen.

Da Tempo-30-Zonen inzwischen in allen Städten üblich sind, müssen Sie laut geltender Rechtsprechung immer damit rechnen, in einer Tempo-30-Zone zu sein, auch wenn Sie beim Losfahren kein Schild gesehen haben.

Implizite Geschwindigkeitsbeschränkungen

Um ein eventuelles Tempolimit nicht zu überschreiten, muss man also die generelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf der aktuellen Straße kennen und auf das Zeichen 274 in allen seinen Variationen achten. Es gibt allerdings in der Straßenverkehrsordnung auch Tempolimits, die durch andere Verkehrszeichen vorgeschrieben werden.

Dabei handelt es sich um Verkehrszeichen, die Bereiche kennzeichnen, in denen Kraftfahrzeuge eigentlich sowieso ausgeschlossen sind und in denen sie die Straße nur ausnahmsweise und als Gast mitbenutzen dürfen.

Dazu zählt zum einen der verkehrsberuhigte Bereich, der mit den Zeichen 325.1 und 325.2 beschildert ist. In einem solchen, oft auch als „Spielstraße“ bezeichneten Bereich darf nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.


In einem verkehrsberuhigten Bereich gilt Schrittgeschwindigkeit. (Bildquelle: wikipedia.org)

Schrittgeschwindigkeit gilt auch auf allen Gehwegen und in allen Fußgängerzonen, sofern dort Kraftfahrzeuge oder Fahrräder per Zusatzzeichen erlaubt sind. Weder Auto- noch Radfahrer dürfen hier schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies gilt auch für elektrisch angetriebene Roll- oder Krankenfahrstühle.

Schrittgeschwindigkeit ist in der Straßenverkehrsordnung nicht kilometergenau definiert. Fachleute und Gerichte nennen 4-7 km/h.

Schrittgeschwindigkeit gilt als Höchstgeschwindigkeit auch für Lieferwagen, LKW und Busse beim Rechtsabbiegen, wenn dabei ein Radweg oder ein Gehweg gekreuzt werden muss.

Ebenfalls nur zu Gast sind Kraftfahrzeuge auf einer Fahrradstraße oder in einer Fahrradzone (sofern sie durch ein Zusatzzeichen zum Befahren überhaupt zugelassen sind). Hier gilt eine Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h - auch für Radfahrer.


Auf einer Fahrradstraße gilt Tempo 30, auch für Radfahrer. (Bildquelle: wikipedia.org)

Schließlich gelten implizite Geschwindigkeitsbeschränkungen überall dort, wo Kraftfahrzeuge verboten sind (Fußgängerzone, Gehweg, Radweg), aber durch ein Zusatzzeichen ausnahmsweise erlaubt sind. Typisch sind Zusatzzeichen wie „Anlieger frei“, „Lieferverkehr frei“ oder auch „PKW frei“. Hier ist die Geschwindigkeit an die vorherrschende Verkehrsart anzupassen. Mehr als Schrittgeschwindigkeit sollten Sie nicht fahren.


Hier darf man Auto fahren, aber gaaaaanz vorsichtig!

Kontrolle eines Tempolimits

Geschwindigkeitsbeschränkungen sind einzuhalten, auch wenn Ihr Fahrzeug nicht über einen Tachometer verfügt. Kraftfahrzeuge müssen einen Tacho haben (Ausnahme: mehrspurige KFZ mit einer bbH bis 30 km/h). Busse und LKW über 7,5t müssen sogar einen geeichten Tacho haben, der alle zwei Jahre nachgeeicht wird.

Überhöhte (bzw. „nicht angepasste“) Geschwindigkeit ist eine Hauptursache für Unfälle im Straßenverkehr. Deshalb werden Überschreitungen der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit hoch bestraft.

Um Strafen aussprechen zu können, muss die gefahrene Geschwindigkeit bestimmt werden. Hierzu kommen verschiedene technische Verfahren zum Einsatz.

Am einfachsten lässt sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung feststellen, wenn man mit gleichem Abstand hinterherfährt und den (geeichten) Tacho kontrolliert. So funktionieren Geschwindigkeitskontrollen im laufenden Verkehr. Entsprechend ausgestattete Fahrzeuge der Polizei dokumentieren das Fehlverhalten gerichtssicher auf Video.

Tipp: Wenn der Porsche hinter Ihnen trotz Geschwindigkeitsbeschränkung nicht langsamer wird, will er vielleicht nicht überholen, sondern nur filmen, wieviel zu schnell Sie fahren.

Häufiger als Kontrollen im fließenden Verkehr sind Meßgeräte am Straßenrand oder in der Fahrbahn. Dabei kommen zwei technische Verfahren zur Anwendung: Einfach- und Mehrfachmessungen.

Bei der Einfachmessung wird zumeist Radar verwendet. Eine Signalquelle (Radarsender) strahlt kontinuierlich elektromagnetische Wellen einer bestimmten Frequenz aus. Ein paralleler Empfänger horcht auf das Echo dieser Wellen, sobald sie auf ein Hindernis stoßen. Werden diese reflektierten Wellen von einem sich bewegenden Objekt gespiegelt, so ändert sich ihre Frequenz („Dopplereffekt“). Aus der Frequenzänderung kann berechnet werden, wie schnell das Fahrzeug war.

Bei der Mehrfachmessung werden schnell hintereinander mehrfach der Ort oder Abstand eines Fahrzeugs und der jeweilige Zeitpunkt bestimmt. So kann man mit mehreren Lichtschranken, Induktionsschleifen oder Druckplatten bestimmen, wann ein Fahrzeug die jeweilige Stelle erreicht hat, und daraus die Geschwindigkeit berechnen.

Auch die Geschwindigkeitsmessung über Laser funktioniert so. Kurz hintereinander wird das Fahrzeug mit Laserlicht angestrahlt. Aus der Laufzeit des zurückgespiegelten Signals lässt sich der jeweilige Abstand zum Meßgerät und damit die Geschwindigkeit berechnen.

Im Ausland bereits üblich, aber in Deutschland erst seit Ende 2020 rechtlich unstrittig ist die Streckenmessung („Abschnittsmessung“, „Section Control“). Hierbei wird im Bereich einer längeren Geschwindigkeitsbeschränkung, z.B. auf einer Autobahn, jedes Fahrzeug zweimal identifiziert. Anhand des Zeitunterschieds zwischen dem Durchfahren der beiden Messpunkte kann man ausrechnen, wie schnell das Fahrzeug im Durchschnitt fuhr. War man schneller am zweiten Messpunkt, als es bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit möglich gewesen wäre, ergibt sich ein Tempoverstoß.

Schließlich kann man noch kontrollieren, ob Tempolimits eingehalten wurden, indem man einen unbestechlichen Zeugen befragt: das Auto selbst. Alle modernen Autos speichern langfristig sowohl den jeweiligen Standort als auch die gerade gefahrene Geschwindigkeit. Digitale Fahrtenschreiber, die für Fahrzeuge über 7,5t und Busse vorgeschrieben sind, müssen laut EU-Verordnung die gefahrene Geschwindigkeit 24 Stunden lang sekundengenau speichern. Bei einer Kontrolle und insbesondere nach einem Unfall kann so festgestellt werden, ob der Fahrer sich an die geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen gehalten hat.

Tipp: Bei PKW ist ein digitaler Fahrtenschreiber (noch) nicht vorgeschrieben. Allerdings verfügen alle modernen Fahrzeuge über entsprechende Aufzeichnungsmöglichkeiten. Es ist also nur eine Frage der Zeit, bis Ihr Auto Sie „verpetzt“, wenn Sie zu schnell gefahren sind.

Wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung z.B. per Radar oder Laser festgestellt, muss für eine Bestrafung noch festgestellt werden, welches Fahrzeug die Messung ausgelöst hat sowie (zumindest in Deutschland) wer Fahrzeugführer war, also am Steuer saß. Stationäre Messanlagen, die 24 Stunden am Tag funktionieren, enthalten deshalb zusätzlich Kameras, mit denen der Fahrer „geblitzt“ wird. Bei temporären Kontrollen wird der Fahrer normalerweise direkt angehalten und zur Kasse gebeten.

Überschreiten des Tempolimits

Da überhöhte Geschwindigkeit zu den Hauptursachen für Unfälle im Straßenverkehr zählt, werden für das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hohe Bußgelder fällig.

Schon das Überschreiten des Tempolimits um einen einzigen Stundenkilometer kostet laut Bußgeldkatalog innerorts 15 40, außerorts 10 30 Euro. Danach staffelt sich die Geldbuße bis auf über 800 Euro.

Bei mehr als 10 km/h zu schnell (über 3,5t: immer) kommt außerdem mindestens ein Punkt in Flensburg hinzu und bei mehr als 30 25 km/h Überschreitung (außerorts 40 31 km/h) ein Fahrverbot.

Tipp: Wie schnell man genau fährt, lässt sich für den Fahrer nicht immer genau feststellen, da die in PKW verbauten Tachometer bauartbedingt Ungenauigkeiten haben und anders als in LKW nicht geeicht sind. Auch die Meßgeräte zur Geschwindigkeitsüberwachung haben Ungenauigkeiten. Aus diesem Grund wird bei der Berechnung des Bußgelds normalerweise eine kleine Toleranz von ca. 3 km/h zu Ihren Gunsten berücksichtigt. Je nachdem, wo Sie geblitzt werden und wie, fällt die Toleranz kleiner oder größer aus.

Aber auch wer sich an eine ausgeschilderte Geschwindigkeitsbegrenzung hält, kann bis zu 100 Euro Geldbuße und einen Punkt bekommen, wenn er sich nicht an §3 und §40 der StVO hält, wenn er also schneller fährt als es Straßenzustand und Sichtverhältnisse zulassen, oder ein Gefahrzeichen ignoriert.

Empfohlene Geschwindigkeit

Auf deutschen Autobahnen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Entsprechendes wird an allen Grenzübergängen durch große Tafeln (Zeichen 393) verkündet, genauso wie die allgemeinen Tempolimits inner- und außerorts.

Eine Richtgeschwindigkeit bedeutet: Man sollte nicht schneller fahren als angegeben, aber bei optimalen Straßen- und Sichtbedingungen und geeignetem Fahrzeugzustand sollte ein Fahren mit der angegebenen Geschwindigkeit ungefährlich sein.

Das auf der Tafel 393 verwendete Verkehrsschild für die empfohlene Geschwindigkeit, eine weiße Zahl in blauem Kasten, gab es als Zeichen 380 auch einzeln. Es wurde jedoch aus der Straßenverkehrsordnung entfernt, so dass man es nur noch vereinzelt irgendwo stehen sieht, bis es endgültig abgebaut wird. Es gab sogar ein entsprechendes Aufhebungsschild 381.


Hinweis bei der Einreise nach Deutschland: In Ortschaften nicht schneller als 50 km/h, außerhalb nicht schneller als 100 km/h, auf Autobahnen möglichst nicht schneller als 130 km/h. (Bildquelle: wikipedia.org)

Eine Richtgeschwindigkeit geben auch manche Ampelanlagen an. Hier steht dann ein Tempo in weißer Schrift auf schwarzem Grund OHNE roten Rand. Eine solche Anzeige erklärt Ihnen, dass Sie mit der angezeigten Geschwindigkeit die nächsten Grünphasen optimal erwischen. Solche Geschwindigkeitssignale dienen also zur Verbesserung des Verkehrsflusses, sind aber nur noch selten zu sehen.

Mindestgeschwindigkeit

Eine Richtgeschwindigkeit gilt natürlich genau wie eine Mindestgeschwindigkeit nur bei bestem Straßenzustand und freier Sicht. Mindestgeschwindigkeit? Ja, es gibt sogar ein Verkehrsschild, welches ein Tempo festlegt, das man auf einer Straße bzw. Fahrspur nicht unterschreiten darf.

Ein typischer Anwendungsfall ist eine Steigung mit mehreren Bergauf-Spuren. Um zu verhindern, dass langsame LKW die Überholspur blockieren, kann dort eine Mindestgeschwindigkeit gelten. Wer diese nicht erreicht oder erreichen kann, darf diese Spur nicht nutzen.


Auf den linken Spuren muss man mindestens 50/80 km/h schnell fahren, wenn es Wetter und Straßenzustand erlauben. (Bildquelle: wikipedia.org)

Es gibt sogar eine grundsätzliche Vorgabe der Straßenverkehrsordnung, nicht zu langsam zu fahren. §3 sagt nämlich auch, dass man nicht durch zu langsames Fahren den Verkehrsfluss behindern darf. Auch beim Überholen gilt eine Mindestgeschwindigkeit, denn laut §5 darf man nur überholen, wenn man wesentlich schneller fährt als der Überholte. (Was „wesentlich schneller“ ist, entscheidet im Zweifelsfall ein Gericht.)

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D. Ansicht – 20. 12. 2019
[Ergänzungen StVO-Novelle April 2020: 30. 4. 2020]
[Foto LKW-Aufkleber: 27. 9. 2020]
[Bußgeldbeträge aktualisiert: 10. 10. 2021]
[Klarstellungen: 24. 10. 2021]
[Ergänzung Kinder und Senioren: 31. 8. 2024]
[Fotos Kombination mit Gefahrzeichen: 14. 10. 2024]

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