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Informationen und Meinungen
wider die StraßenverkehrsUnordnung

Der gemeinsame Rad- und Fußweg

Autos, Motorräder, Fahrräder, Fußgänger — wo ist die Ordnung im Straßenverkehr? Manchmal verwirren Schilder, manchmal werden sie ignoriert und oft fehlt einfach die Kenntnis, weil die Fahrprüfung schon so lange her ist oder nie eine gemacht wurde.

StVU.info will helfen, diese Straßenverkehrsunordnung zu lindern. In kurzen Artikeln finden Sie auf dieser Seite Erklärungen, aber auch Meinungen und Tipps, wie sich der Stress auf der Straße, dem Radweg oder dem Fußweg vermindern lässt.

VG-Wort Access-ZählmarkeDiese Folge befasst sich mit dem Konfliktherd „Gemeinsamer Rad- und Fußweg“. Weitere Folgen finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Im ländlichen Raum findet man auch heute noch oft die Situation, dass Autos, Motorräder, Radfahrer, Reiter und Fußgänger gemeinsam die Fahrbahn benutzen. Im städtischen Raum, aber auch bei neueren Landstraßen ist es heutzutage üblich, die Verkehrsteilnehmer möglichst weitgehend zu trennen. Dazu gibt es Bürgersteige, Radwege, Busspuren und so weiter. Besonders neben breiten Hauptverkehrsstraßen und auch auf abseits der Straßen geführten Radtrassen und Wanderwegen findet man jedoch häufig das Verkehrsschild 240 „Gemeinsamer Geh- und Radweg“:


StVO, Zeichen 240 (Bildquelle: wikipedia.org)

So eindeutig dieses Verkehrsschild ist, so konfliktträchtig ist es auch. Dies hat mit Sicherheit zu einem großen Teil damit zu tun, dass Radfahrer und Fußgänger oft nie eine Fahrprüfung gemacht haben oder meinen, Verkehrsregeln würden nur für Autos gelten. Deshalb folgen hier ein paar Informationen zum gemeinsamen Rad- und Fußweg, die helfen sollen, Konflikte gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Eine ausführliche Diskussion der Problematik von Rad- und Fußverkehr auf Mischwegen liefert die von uns gemeinsam mit dem Fachverband Fußverkehr erstellte Dokumentation Radfahrer auf dem Gehweg, Fußgänger auf dem Radweg - Regeln, Konflikte, Verbesserungspotential.

Wer darf, wer muss, wer darf nicht, wer sollte?

Das Zeichen ist blau und rund. Das bedeutet auf den ersten Blick: Dieser Weg ist für die abgebildeten Verkehrsteilnehmer reserviert, also für Fußgänger und für Radfahrer. Autos, Motorräder und Reiter haben hier nichts zu suchen.

Der waagerechte Strich zeigt, dass Fußgänger und Radfahrer hier durcheinander (gemeinsam) unterwegs sind. Für nebeneinander, also zwei getrennte Spuren, gibt es ein eigenes Verkehrsschild, bei dem ein senkrechter Strich die beiden Verkehrsteilnehmer trennt.

Weniger einsichtig und auch weniger gut bekannt ist die Vorschrift, dass ein so gekennzeichneter Weg von Fußgängern und Radfahrern auch benutzt werden MUSS, wenn er sichtbar entlang einer Fahrbahn verläuft, also Teil derselben Straße ist. Ja, aber … werden einige Leser sofort anmerken. Es gibt Ausnahmen von dieser Regel, über die es eine eigene Folge gibt.

Neben Kraftfahrzeugen und Reitern ist es auch Motorrädern sowie Benzin- oder Elektromotorrollern verboten, einen gemeinsamen Rad- und Fußweg zu benutzen. Zu den verbotenen Kraftfahrzeugen gehören ebenfalls alle Räder mit Elektroantrieb, die verkehrsrechtlich nicht als Fahrrad betrachtet werden, beispielsweise S-Pedelecs. Alles was ein Nummernschild hat oder haben müsste darf hier nicht fahren. Es sei denn, es ist ein Elektrokleinstfahrzeug: Segways und E-Scooter dürfen nicht nur, sondern müssen sogar auf diesem Weg fahren, obwohl sie Kraftfahrzeuge sind und ein Nummernschild haben.

Eine weitere Ausnahme gilt außerhalb geschlossener Ortschaften: Hier dürfen auch Mofas und E-Bikes einen Radweg und damit auch einen gemeinsamen Fuß- und Radweg benutzen. Ein Mofa ist ein motorisiertes Fahrrad mit Elektro- oder Verbrennungsmotor, welches ohne Treten schneller als 6 km/h, aber nicht schneller als 25 km/h fahren kann. Ein E-Bike im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist dasselbe in elektrisch, also ein Rad mit Elektromotor, welches ohne zu treten bis zu 25 km/h schnell fahren kann.

Reiten verboten
Zwei Schilder, dieselbe Bedeutung: Hier nicht reiten!

Vorfahrt ...

Der gemeinsame Rad- und Fußweg ist ein gemeinsamer Verkehrsraum für Fußgänger und Radfahrer. Und wie bei jedem gemeinsamen Verkehrsraum gilt auch hier das Recht des Schwächeren.

Die Regeln sind eindeutig: Der schnellere Verkehrsteilnehmer hat auf den langsameren Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört, dass Radfahrer dort, wo sie Fußgänger gefährden könnten, Schrittgeschwindigkeit fahren müssen. Der Radfahrer hat keine Vorfahrt, sondern „der Fahrverkehr muss seine Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen“ (StVO zu Zeichen 240). Ein Spaziergänger erklärte dies mit den Worten „Der Fußgänger steht über dem Radfahrer, nicht nur auf dem Schild.“

Die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung beschreiben, dass ein gemeinsamer Rad- und Fußweg mindestens 2,50m breit sein soll (außerorts 2,00m), dass die Belange der Fußgänger berücksichtigt werden müssen und die Oberfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt. Neben der Sicherheit der Fußgänger muss auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs garantiert sein. Hier sollen also Radfahrer zügig unterwegs sein können, aber gleichzeitig den Fußgängerverkehr nicht behindern.

Eigentlich gibt es diese konfliktfreie Situation nur bei wenig benutzten und breiten Wegen entlang von Haupt- oder Landstraßen. Hier ist der gemeinsame Fuß- und Radweg sinnvoll. Stattdessen findet man dieses Verkehrsschild jedoch immer öfter dort, wo Radtrassen oder Fernradwege durch Städte oder abseits von Straßen geführt werden. Die Intention ist klar: Hat man einen schönen, autofreien Weg durch die Stadt, so will (und kann) man ihn weder für Fußgänger noch für Radfahrer verbieten.

… und Rücksicht

Wird ein Weg abseits von Straßen als gemeinsamer Fuß- und Radweg geführt, sind Konflikte vorprogrammiert, insbesondere wenn am Wochenende schnelle und langsame Radfahrer auf schnelle und langsame Fußgänger treffen. Da gibt es Wandergruppen, welche den ganzen Weg belegen, Radfahrer, die schnell unterwegs sein möchten, Jogger mit Knopf im Ohr und Familien mit Fahrradanfängern. Auch Inline-Skater, die verkehrsrechtlich besonders schnelle Fußgänger sind, tragen zu diesen Konflikten bei.

Auf einem solchen, gemeinsamen Weg geht es nur dann für alle flott und sicher voran, wenn man Rücksicht aufeinander nimmt. Dazu gehört zum Beispiel, dass man damit rechnet, dass der Weg von anderen mitbenutzt wird.

Weder als Gruppe von Fußgängern noch als Gruppe von Radfahrern sollte man deshalb die gesamte Wegbreite einnehmen. Wenn ihr eine Spur freilasst, können Radfahrer, Skater und Jogger überholen oder Fußgänger und Fahranfänger problemlos überholt werden. Besonders typisch sind Gruppen, gerne auch Radfahrer, die komplett den Weg versperren, weil sie eine Karte lesen oder einen Schluck trinken müssen. Das ist auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg alles nicht verboten, aber rücksichtslos.

Das Tempo ist dem Füllungsgrad des Weges anzupassen. Gerade wenn Senioren, Kinder oder Hundehalter unterwegs sind, muss man damit rechnen, dass diese stehen bleiben oder unvermittelt die Richtung wechseln. Als Radfahrer muss ich da nicht nur bremsbereit sein, sondern gegebenenfalls Schritttempo fahren. Auch bergab darf ich mein Rad nur laufen lassen, wenn voraus keine Fußgänger zu sehen sind. Wie jeder Fahrzeugführer darf auch ein Radfahrer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug anhalten kann, bevor es zu einer Kollision kommt.

Umgekehrt muss ich als Fußgänger damit rechnen, dass Jogger, Skater und Radfahrer flott unterwegs sind. Ein Tempo von 25 km/h ist auf einem ebenen und asphaltierten Radweg nicht ungewöhnlich. Fahrräder mit elektrischem Hilfsmotor schaffen dieses Tempo auch bergauf. Es kann also nicht schaden, zu gucken, bevor ich den Weg kreuze. Zwar ist bei einem Unfall mit einem Fußgänger immer der Fahrzeugführer, also der Radfahrer, schuld, aber weh tut es trotzdem.

TIPP: Als Gruppe immer für Überholer oder für den Gegenverkehr Platz lassen.

Rechts oder links?

Bei den üblichen gemeinsamen Fuß- und Radwegen (so genannte selbstständige Wege auf Bahntrassen, entlang von Flüssen oder Landstraßen) herrscht nicht nur Misch-, sondern auch Gegenverkehr. Da stellt sich die Frage: Wo eigentlich muss man fahren oder gehen, wenn ein Zweirichtungsweg als gemeinsamer Fuß- und Radweg ausgeschildert ist?

Bei den Fahrzeugen, also den Fahrrädern, ist die Sache eindeutig: Auch ein gemeinsamer Fuß- und Radweg ist entweder Teil einer Straße oder selbst eine Straße. Und auf Straßen haben Fahrzeuge möglichst weit rechts zu fahren.

Ist ein gemeinsamer Fuß- und Radweg für den Verkehr in beiden Richtungen vorgesehen, fahre ich als Radler rechts und der Gegenverkehr kommt mir links entgegen. Bei straßenbegleitenden Radwegen muss der Radfahrer immer den rechten Weg benutzen, außer ein linker Weg ist explizit entsprechend ausgeschildert.

Bei den Fußgängern ist die Sache nicht ganz so eindeutig. Innerhalb geschlossener Ortschaften darf ich mir als Fußgänger aussuchen, ob ich rechts gehe oder links. Nur außerhalb geschlossener Ortschaften und nur wo es keinen Gehweg gibt, ist am linken Fahrbahnrand zu gehen. Hierfür gibt es einen ganz einleuchtenden Grund: Unsere Augen sind vorn am Kopf. Wenn der Fußgänger auf der Spur des entgegenkommenden Verkehrs geht, sieht er ein entgegenkommendes Fahrzeug weit im Voraus und wird von jenem gesehen.

Weil das so logisch ist, verwundert es stark, dass sich diese Einsicht auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen so wenig durchsetzt. Auch hier ist es sinnvoll, dem entgegenkommenden Verkehr auf dessen Spur zu begegnen. So sehe ich den ankommenden Radfahrer lange vor der Begegnungsstelle und werde auch von diesem rechtzeitig gesehen. Gleichzeitig sehe ich auch, ob mich der Radfahrer oder Fußgänger bemerkt hat.

Obwohl das Prinzip „Rechts fahren, links gehen“ also die Sicherheit auf dem gemeinsam genutzten Weg deutlich erhöht, halten sich nur wenige Fußgänger daran. Aus eigener Erfahrung schätze ich den Anteil auf 10-20%. Das liegt auch daran, dass manche Radfahrer mit entgegenkommenden Fußgängern Probleme haben. Einmal hat eine Dame sogar vor mir angehalten, statt an mir vorbeizufahren.

Weil Radfahrer so leise sind, verhindert man auf diese Weise auch die üblichen Situationen, in denen Fußgänger erschreckt zur Seite hüpfen, wenn ein Radler sich „von hinten angeschlichen“ hat.

Fußgänger rechts sehen Radfahrer nicht Fußgänger links haben den Gegenverkehr im Blick
Die Fotos zeigen es deutlich: Geht der Fußgänger auf seiner rechten Spur, sieht er nichts, geht er auf seiner linken Spur, hat er den Radverkehr im Blick.

TIPP: Rechts fahren, links gehen – Dem Gegenverkehr ins Gesicht schauen!

Einige Leser machten mich darauf aufmerksam, dass manchmal ganze Bürgersteige vom Bordstein bis zur Hauswand als gemeinsame Rad/Fußwege ausgeschildert sind. Dann wäre es für Fußgänger sicherer, sich an der Hauswand zu orientieren, und für Radfahrer sicherer, sich am Bordstein zu orientieren. Fußgänger halten so mehr Abstand zum Autoverkehr, Radfahrer mehr Abstand zu Haustüren und Einfahrten. In solchen Fällen wird allerdings normalerweise entweder ein getrennter Rad/Fußweg (mit Strich dazwischen) beschildert oder ein reiner Gehweg (gegebenenfalls mit Freigabe für Radfahrer in Schrittgeschwindigkeit). Gemeinsame Rad- und Fußwege sind innerhalb bebauter Gebiete entlang von Hausfassaden oder Vorgärten aus Gründen der Verkehrssicherheit unzulässig.

Klingeln oder nicht?

Würden alle Fußgänger und Radfahrer den vorgenannten Tipp beherzigen, bräuchte man die Fahrradklingel nur dafür, wozu sie vorgesehen ist: im Gefahrenfall zu warnen. Wenn mich der Fußgänger oder Radfahrer sieht, brauche ich nicht zu klingeln.

Da das leider nicht der Fall ist, bleibt der Radfahrer im Dilemma. Klingelt er nicht, erschreckt sich der Fußgänger; klingelt er, erschreckt sich der Fußgänger auch.

Ich habe mir angewöhnt, als Radfahrer nur dann zu klingeln, wenn ich den Eindruck habe, der Fußgänger würde nicht mit einem Radfahrer rechnen. Dies gilt insbesondere bei Fußgängern mit freilaufenden Hunden. Da klingele ich lieber einmal öfter. Macht man sich frühzeitig bemerkbar, kann der Fußgänger einfach einen Schritt zur Seite machen oder seinen Hund festhalten. Das funktioniert ziemlich problemlos, allerdings braucht man dafür eine vernünftige Klingel, die auch gehört wird.

Meist kann man dann zügig vorbeifahren und alle sind zufrieden. Es gibt aber auch Fußgänger, die bei einem Klingeln nicht etwa einen Schritt Richtung Grün/Hauswand machen, sondern erst einmal stehenbleiben und sich umdrehen. Ich frage mich dann immer, was diese Fußgänger wohl von hinten erwarten, ein Flugzeug? Auch das passiert natürlich nur, wenn der Fußgänger auf seiner rechten Spur unterwegs ist, statt dem Gegenverkehr ins Auge zu sehen.

Hilfreich ist eine Klingel auch, wenn Fußgänger oder Radfahrer sich anschicken, den Weg zu kreuzen. Wie schon geschrieben, hat der Radfahrer auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg keine Vorfahrt. Ein rechtzeitiges Klingeln macht aber zumindest auf ein ankommendes Fahrzeug aufmerksam. Rücksichtsvolle Fußgänger werden dann den Radfahrer erst vorbei lassen, bevor sie den Weg kreuzen.

Schließlich bietet sich frühzeitiges Klingeln an, wenn man als Radfahrer andere Radfahrer, Jogger oder Skater überholen will, die selbst schnell unterwegs sind und deshalb mit Überholern nicht rechnen. Überholen geht dann natürlich nur, wenn reichlich Platz ist und die anderen nicht gerade selbst überholen.

TIPP: Frühzeitig klingeln! Höre ich ein Klingeln, mache ich einfach einen Schritt zum Rand.

Und nicht vergessen: Bei jedem rücksichtsvollen Manöver bewirkt ein Danke, ein Lächeln oder einfach ein freundliches Kopfnicken eine stressfreie Weiterfahrt für alle.

Anderes Zeichen, fast dieselbe Bedeutung

Insbesondere entlang wenig befahrener Landstraßen sind gemeinsame Geh- und Radwege teilweise nicht mit dem Verkehrszeichen 240 beschildert, sondern mit dem Verkehrszeichen 260 „Verbot für Kraftfahrzeuge“. Gelegentlich findet man diese Beschilderung auch bei straßenunabhängigen Wegen und innerhalb von Ortschaften.


StVO, Zeichen 260 (Bildquelle: wikipedia.org)

Die Bedeutung beider Schilder ist fast gleich, nur dass das Verkehrszeichen 260 es Radfahrern erlaubt, auch auf der Straße zu fahren. Die Benutzungspflicht des Radwegs entfällt. Auch sonst gibt es einige Bedeutungsunterschiede:

Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260)
Fußgänger (einschließlich Inline-Skater)benutzungspflichtignicht benutzungspflichtig, aber sinnvoll
Radverkehr (einschließlich Pedelecs)benutzungspflichtignicht benutzungspflichtig, aber erlaubt
Verhältnis Fuß- und RadverkehrFußverkehr hat Vorranggegenseitige Rücksichtnahme
Reiterverbotenerlaubt
Mofas und E-Bikes (d.h. Elektro-Mofas)außerorts erlaubt, innerorts verbotenauch außerorts verboten
Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. E-Scooter)benutzungspflichtigverboten
Kleinkrafträder (alles über 25 km/h einschließlich S-Pedelecs)verbotenverboten

Zeichen 260 außerorts Zeichen 260 innerorts
Gemeinsame Geh- und Radwege außerorts und innerorts, die mit Zeichen 260 beschildert sind.

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D. Rudolph – 15. 4. 2014
[Korrektur Link Wikipedia: 11. 7. 2017, 25. 1. 2018]
[Interner Link Radweg: 2. 6. 2018]
[Ergänzungen eKFV u.a.: 3. 7. 2019]
[Foto Fußgänger links ersetzt: 17. 8. 2020]
[Zitat StVO zur Geschwindigkeit: 14. 6. 2021]
[Fußgänger oben; Zeichen 260: 3. 10. 2022]
[kleinere Textkorrekturen: 3. 4. 2024]

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